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14. Sanktionspaket der EU gegen Russland
Am 24. Juni 2024 hat der Rat der Europäischen Union das 14. Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Wesentliches Ziel der Europäischen Union (EU) ist es dabei, die Umgehung der bereits geltenden Sanktions- und Embargovorschriften zu erschweren. Hierzu wurden die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (Russland-Sanktionsverordnung) und die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargoverordnung) verschärft.
Verschärfung der Russland-Sanktionsverordnung
In der Russland-Sanktionsverordnung sind vor allem Finanzsanktionen geregelt. Ist eine Person oder Organisation in einem Anhang dieser Verordnung gelistet, sind deren Gelder einzufrieren (Einfriergebot). Auch dürfen solchen Personen keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (Bereitstellungsverbot). Es wurden insbesondere die folgenden Verschärfungen beschlossen:
Mit den nun vorgenommenen Änderungen wurden weitere 116 Personen und Organisationen in den Anhang I der Russland-Sanktionsverordnung aufgenommen. Betroffen sind vor allem Unternehmen, die an Umgehungsgeschäften beteiligt waren oder Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) an Russland ausgeführt haben. Beispielsweise sind nun Unternehmen erfasst, die Waffen von Nordkorea nach Russland transportiert haben.
Um den russischen Finanzsektor zu schwächen, wurde es EU-Banken außerhalb Russlands untersagt, das „System zur Übermittlung von Finanzmitteilungen“ (das russische Äquivalent zu SWIFT) zu nutzen.
Aufgrund der Einmischung in demokratische Prozesse und der Förderung von Desinformationen ist es politischen Parteien, Stiftungen, NGOs und Medienunternehmen nicht mehr erlaubt, finanzielle Mittel vom russischen Staat oder dessen Stellvertretern anzunehmen.
Verschärfung der Russland-Embargoverordnung
In der Russland-Embargoverordnung sind vor allem Einfuhr- und Ausfuhrverbote für in den Anhängen gelistete Güter und Technologien geregelt. Die entsprechenden Verbote umfassen oftmals auch die Bereitstellung von damit verbundenen Dienstleistungen (z.B. technische Hilfe oder Reparatur- und Wartungsdienstleistungen). Es wurden insbesondere die folgenden Verschärfungen beschlossen:
Die warenbezogenen Beschränkungen wurden dergestalt verschärft, dass die Ausfuhrverbote auf bestimmte Werkzeugmaschinen und geländegängige Fahrzeuge erweitert wurden. Diese Ausfuhrverbote werden damit begründet, dass die Kapazität Russlands zur Entwicklung und Herstellung militärischer Systeme weiter eingeschränkt werden solle.
Erstmals erstrecken sich die restriktiven Maßnahmen nun – zumindest punktuell – auch auf russisches Flüssigerdgas (LNG). Dieser Bereich war bislang verschont geblieben, um die Versorgungssicherheit auf dem europäischen Gasmarkt weiterhin gewährleisten zu können. Verboten ist nun beispielsweise das Wiederverladen von russischem Flüssigerdgas im Hoheitsgebiet der EU zum Zwecke der Umladung in Drittländer. Für im Bau befindliche LNG-Projekten Russlands (beispielsweise „Arctic LNG 2“ und „Murmansk LNG“) dürfen keine Dienstleistungen mehr bereitgestellt und Finanzierungen erbracht werden. Ein vollumfängliches Einfuhrverbot von russischem Flüssiggas ist jedoch weiterhin nicht vorgesehen.
Die bestehenden Start-, Lande- und Überflugverbote für Flugzeuge wurden auf Charterflüge ausgeweitet. Auch wurden bestimmte Schiffe der russischen Flotte mit Zugangsverboten zu europäischen Häfen belegt. Hiervon erfasst sind z.B. solche Schiffe, die Rüstungsgüter befördern bzw. befördert haben. Hinzu kommt eine Ausweitung des Verbots der Güterbeförderung auf europäischen Straßen durch europäische Wirtschaftsbeteiligte, deren Anteile zu mindestens 25 Prozent von einem russischen Gesellschafter gehalten werden.
Auch besteht nunmehr ein Einfuhrverbot für ukrainische Kulturgüter, wenn der Verdacht besteht oder Anhaltspunkte vorliegen, dass diese unrechtmäßig aus den besetzten Gebieten in der Ukraine entfernt wurden.
Im Bereich des geistigen Eigentums ist es den Behörden nun z.B. untersagt, Anträge auf Eintragung von Marken oder Patenten von russischen Personen und Organisationen anzunehmen.
Notwendigkeit von Compliance-Maßnahmen für Unternehmen
Da auch die für Unternehmen geltenden Sorgfaltspflichten verschärft wurden, ist es unerlässlich, funktionierende Compliance-Systeme und vertragliche Vereinbarungen mit Geschäftspartnern vorweisen zu können. Nur dadurch besteht die Möglichkeit, die geltenden Embargos und Sanktionen einzuhalten.
Es sollte nämlich stets berücksichtigt werden, dass vorsätzliche Verstöße strafrechtliche Relevanz mit sich bringen. In diesen Fällen drohen den Verantwortlichen Freiheitsstrafen. Für fahrlässige Verstöße sieht das Gesetz regelmäßig empfindliche Geldbußen und weitere Sanktionen vor, z.B. einen Eintrag im Gewerbezentralregister. Dabei ist zu berücksichtigen, dass insbesondere die folgenden Sorgfaltspflichten verschärft wurden, die von EU-Unternehmen einzuhalten sind:
EU-Unternehmen müssen sich künftig „nach besten Kräften bemühen“, sicherzustellen, dass sich außerhalb der Union niedergelassene Tochtergesellschaften, nicht an Handlungen beteiligen, die die restriktiven Maßnahmen untergraben. Damit erstreckt sich die Pflicht zur Einhaltung der Embargos und Sanktionen nunmehr auch auf Unternehmen, die außerhalb der EU ansässig sind. Problematisch hier ist z.B., dass auch russische Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen an die Einhaltung der Sanktionen gebunden sind, obwohl sie nach russischem Recht die verhängten Embargos und Sanktionen nicht anwenden dürfen.
EU-Unternehmen müssen ihren Geschäftspartnern aus Drittländern ab dem 26. Dezember 2024 durch vertragliche Bestimmungen die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen in der Verordnung näher bezeichneten Informationen untersagen, die unmittelbar oder mittelbar zum Verkauf, zur Lieferung, zur Verbringung oder zur Ausfuhr nach Russland oder zur Verwendung in Russland bestimmt sind. Gleichermaßen muss dieses Verbot auch an Unterlizenznehmer solcher Rechte weitergegeben werden, z.B. durch vertragliche Bestimmungen.
Fazit
Auch das 14. Sanktionspaket bringt erhebliche Neuerungen für EU-Unternehmen mit sich. Die Verschärfungen führen vor allem dazu, dass Compliance-Systeme anzupassen und vertragliche Vereinbarungen mit den Geschäftspartnern zu schließen sind. Insbesondere die Pflichten der Umgehungsbekämpfung durch Tochterunternehmen bringen neue Unwägbarkeiten für EU-Unternehmen.
Gerne analysieren wir Ihre Geschäftsbeziehungen auf mögliche außenwirtschaftsrechtliche Risiken, die aufgrund der verschärften Rechtslage einer Absicherung bedürfen.