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Zur Kumulierung von Fördermitteln auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020
EU-Beihilfenrechtliche Grenzen für die Unterstützung kommunaler Unternehmen.
Viele Corona-Förderprogramme von Bund und Ländern werden auf die sogenannte „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ gestützt. Auch Unternehmen der öffentlichen Hand können in diesen Hilfsprogrammen antragsberechtigt sein. Insbesondere im Falle kommunaler Beteiligungen setzt der EU-beihilfenrechtliche Unternehmensbegriff einer Kumulierung dieser Förderprogramme allerdings Grenzen.
- Der EU-beihilfenrechtliche Unternehmensbegriff
- Folgen für die kumulierte Inanspruchnahme von Kleinbeihilfen durch Unternehmensverbünde
- Keine Ausnahme bei den November- und Dezemberhilfen