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Finanzierung kommunaler Krankenhäuser verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht und Beihilfenrecht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 24. März die Klage des Bundesverbands Deutscher Privatkliniken e.V. gegen den Landkreis Calw im Wesentlichen abgewiesen. Die privaten Krankenhausbetreiber hatten beantragt, dem Kreis zu untersagen, das Defizit der Kreiskliniken Calw gGmbH auszugleichen. Dies sei nach den EU-Wettbewerbsregeln als verbotene Beihilfe anzusehen. Das Landgericht Tübingen und das OLG Stuttgart hatten den Defizitausgleich zuvor als konform mit dem Beihilfenrecht beurteilt, weil der Landkreis zum Krankenhausbetrieb gesetzlich verpflichtet sei.
Der BGH hat die Revision zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Ausgleich der Verluste der Kreiskliniken für den Zeitraum ab dem Jahr 2014 richtete. Die Zuwendungen des Landkreises für diesen Zeitraum seien von der Notifizierungspflicht zur Europäischen Kommission freigestellt, soweit sie auf der Grundlage des Betrauungsakts des Landkreises vom 19. Dezember 2013 gewährt wurden.
Im Hinblick auf die Ausgleichsleistungen für die Jahre 2012 und 2013 haben die Karlsruher Richter die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG Stuttgart zurückverwiesen, da der Betrauungsakt vom 22. April 2008 nach Auffassung des BGH nicht sämtliche Anforderungen der sogenannten „Freistellungsentscheidung“ der Europäischen Kommission erfülle. Das Berufungsgericht muss nun zunächst prüfen, ob es sich bei den Zuwendungen des Landkreises überhaupt um staatliche Beihilfen handelt. Dies ist nach der jüngsten Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission durchaus zweifelhaft.
Die Probleme bei der Finanzierung sind bei kommunalen Krankenhäusern überall ähnlich. Immer mehr Kreise und Städte müssen ihre defizitären Kliniken finanziell unterstützen. Insbesondere in dünn besiedelten Landkreisen fallen hohe Kosten an, damit die Entfernung zum nächsten Krankenhaus nicht zu groß wird. Der Landkreis Calw kämpft(e) insoweit stellvertretend für viele Kommunen gegen die Musterklage des BDPK.
Die Privatkliniken sehen in dem Defizitausgleich einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Der Wettbewerb mit den privaten Krankenhäusern werde verzerrt, weil diese ohne Beihilfen auskommen müssten.
Ebenso wie die Vorinstanzen stützen die Richter am Bundesgerichtshof ihr Urteil maßgeblich darauf, dass die kommunalen Klinikbetreiber anders als die privaten Träger im Rahmen der staatlichen Daseinsvorsorge gesetzlich verpflichtet sind, die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen sicherzustellen und die hierfür erforderlichen Krankenhäuser zu betreiben. In diesem Fall sind nach EU-Recht staatliche Zuschüsse möglich. Allerdings müssen bestimmte Anforderungen eingehalten werden, die sich aus der „Freistellungsentscheidung“ der Europäischen Kommission ergeben.