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Compliance-Abteilungen müssen sich neu ausrichten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Richtung vorgegeben, der Gesetzgeber folgt in den Entwürfen zur 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und zum Verbandssanktionengesetz. Effektive Compliance-Maßnahmen sollen künftig stärker bei der Bußgeldbemessung für Unternehmen und ihre Leitungsorgane berücksichtigt werden. Compliance-Abteilungen werden sich daher zunehmend in „Erklärer“ für die Vortat-Compliance und in „Aufklärer“ für die Nachtat-Compliance aufgliedern.
Wie Hohn mag es in den Ohren der anwesenden Compliance Officer und Unternehmensjuristen geklungen haben, was der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt, vor einigen Jahren bei der Dezembertagung der Studienvereinigung Kartellrecht auf die Frage einer Teilnehmerin antwortete: Das Bundeskartellamt sehe keinen Grund, Compliance-Bemühungen eines Unternehmens im Rahmen der
Bußgeldbemessung anzuerkennen. Wenn es trotz eines Compliance Management- Systems zu einem Kartellrechtsverstoß gekommen sei, habe das Compliance-System offensichtlich nicht funktioniert.
- Impuls für den Gesetzgeber durch BGH-Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht
- Effektive Nachtat-Compliance als obligatorischer Bußgeldminderungsgrund
- Aufteilung von Compliance-Abteilungen in Vortat- und Nachtat-Compliance geboten
- Effektive Vortat-Compliance als gesetzlicher Ausschließungsgrund für Sanktionierung