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Beratungsklau erlaubt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Fall von booking.com entschieden: Auch Trittbrettfahrer gehören zum Wettbewerb dazu. Der Schutz der Trittbrettfahrer hat gravierende Auswirkungen auf den stationären Handel.
Wer eine einzigartige technische Erfindung gemacht hat, kann sie sich patentieren lassen und somit zumindest für eine gewisse Zeit vor unerwünschter Nachahmung schützen. Wer hingegen im Rahmen seines Geschäftsmodells besondere Dienstleistungen erbringt, muss hinnehmen, dass sich andere als Trittbrettfahrer daran anhängen. Ist das ungerecht? Nein, das ist gesetzlich geschützter Wettbewerb. So sieht es jedenfalls der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle des Hotelbuchungsportals booking.com (Az.: KVR 54/20).
Jochen Bernhard hat sich das Urteil für die Frankfurter Allgemeine Zeitung angeschaut. Zum Beitrag