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Das Urteil des Bundesgerichtshofs zum Stuttgarter Fernwärmestreit: Mehr Wettbewerb für das Monopol Fernwärme?
Die Fernwärmebranche steht vor einem Umbruch. Seit Anfang 2024 muss jedes neue Wärmenetz zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbarer Wärme gespeist werden. Aber auch die rechtlichen Rahmenbedingungen müssen Schritt halten, damit der technische Fortschritt nicht ins Stocken gerät. Das zeigt nicht zuletzt das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), der den langjährigen Rechtsstreit zwischen der Stadt Stuttgart und der EnBW um das Fernwärmenetz entschieden hat.
So hat der BGH klargestellt, dass eine Gemeinde grundsätzlich berechtigt ist, Wegenutzungsrechte in Anlehnung an Paragraf 46 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) aus kartellrechtlichen Gründen befristet zu vergeben. Bisher sind solche Gestattungsverträge im Fernwärmebereich überwiegend unbefristet und damit mit einem „Ewigkeitsrecht“ verbunden. In dem Rechtsstreit befasste sich der BGH aber auch mit der Frage, ob die klagende Stadt Stuttgart verpflichtet ist, die Fernwärmeversorgung in Stuttgart als Eigentümerin der Wegegrundstücke neu auszuschreiben. Betreiber des Fernwärmenetzes ist die EnBW.
In ihrem Beitrag für das Energate Magazin (Ausgabe 2, April 2024) geben Christoph Köberle, LL.M. und Melanie Hantschel einen Überblick über das Thema und beleuchten folgende Punkte:
- Pflicht zur Konzessionsvergabe nach Paragraf 46 Abs. 3 EnWG gilt nicht für Fernwärmenetze...
- …stattdessen gilt das Kartellrecht
- Die kartellrechtliche Unternehmenseigenschaft von Kommunen
- Noch ungeklärt: Inhouse-Vergabe für Kommunen
- Vergaberechtliche Ausschreibungspflicht im Fernwärmesektor selten von Bedeutung
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