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Wichtige Neuerungen bei der No-Russia-Klausel
Nach Art. 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 („Russland-Embargoverordnung“) sind Unternehmen verpflichtet, den Weiterverkauf bestimmter Güter und Technologien nach Russland mit vertraglichen Regelungen zu untersagen. Zum Ende des Jahres 2024 wurden nunmehr sogar weitergehende Sorgfaltspflichten eingeführt, die Unternehmen gemäß Art. 12gb der Russland-Embargoverordnung zwingend zu beachten haben.
Anwendungsbereich der No-Russia-Klausel
Durch Art. 12g der Russland-Embargoverordnung werden Ausführer von Gütern dazu verpflichtet, in ihre Verträge Regelungen aufzunehmen, die die Wiederausfuhr nach Russland bzw. die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen. Ziel der Regelung ist es, die Sanktionsumgehung über Drittländer zu unterbinden. Dabei ist zu beachten, dass das Erfordernis zur Aufnahme von vertraglichen Regelungen auch für solche Unternehmen gilt, die selbst gar kein unmittelbares Russlandgeschäft (mehr) haben. Vielmehr zielt die Regelung auf Rechtsgeschäfte mit drittstaatlichen Vertragspartnern ab, z.B. Kunden aus China, Indien, Kasachstan oder der Türkei. Auch gilt die No-Russia-Klausel für Tochtergesellschaften von EU-Unternehmen, die in Drittstaaten ansässig sind.
In der vertraglichen Gestaltung ist weiterhin zu berücksichtigen, dass ein vereinbartes Ausfuhrverbot allein nicht ausreicht, um den Erfordernissen der Russland-Embargoverordnung gerecht zu werden. Vielmehr verlangt die EU weitergehende Regelungen mit drittstaatlichen Vertragspartnern. So sieht Art. 12g der Russland-Embargoverordnung auch vor, dass den Geschäftspartnern eine Weiterverpflichtung betreffend deren Kunden auferlegt wird, Unterrichtungspflichten vereinbart werden und Abhilfemaßnahmen bei Verstößen (z.B. Vertragsstrafen) in den Vertragswerken enthalten sind.
Dabei ist zu beachten, dass im Belarus-Embargo vergleichbare Regelungen enthalten sind. Insofern gilt das hier Gesagte auch entsprechend für die Wiederausfuhr nach bzw. zur Verwendung in Belarus.
Relevante Güter der No-Russia-Klausel
Die No-Russia-Klausel beschränkt sich auf einen eingeschränkten Güterkreis. Von Relevanz sind dabei vor allem sogenannte Common High Priority Goods. Diese Güter mit hoher Priorität sind z.B. solche, die für die russische Rüstungsindustrie essenziell sind. Die entsprechenden Güter sind in Anlage XL zu Art. 12g der Russland-Embargoverordnung gelistet. Daneben nehmen die gesetzlichen Bestimmungen auch auf weitere Anhänge Bezug, die die EU als besonders wichtig eingestuft hat (z.B. die Anhänge XI, XX und XXXV). Auch gelten die vorbeschriebenen Regelungen für Feuerwaffen und Munition. Nach Art. 12ga der Russland-Embargoverordnung erstreckt sich der Anwendungsbereich aber beispielsweise auch auf den Verkauf, die Lizenzierung oder die anderweitige Übertragung von entsprechenden Rechten des geistigen Eigentums oder damit verbundenen Geschäftsgeheimnissen.
Länderspezifische Ausnahmen von der No-Russia-Klausel
Die EU hat aber auch Ausnahmen vorgesehen. So gilt das Erfordernis, eine vertragliche Klausel zu vereinbaren, nicht in Bezug auf bestimmte Partnerländer, die ebenfalls umfassende Sanktionen gegen Russland verhängt haben. Dies sind z.B. die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich oder Japan.
Verpflichtende Risikoanalysen und Compliance-Maßnahmen
Zum 26. Dezember 2024 hat die EU die geltenden Regelungen um weitere Verpflichtungen ergänzt. Soweit EU-Unternehmen Güter und Technologien mit hoher Priorität verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, sind gesteigerte Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Gemäß Art. 12gb der Russland-Embargoverordnung ist Folgendes zu beachten:
- EU-Unternehmen müssen zur Ermittlung und Bewertung der Risiken der Ausfuhr nach Russland und der Ausfuhr zur Verwendung in Russland von Gütern und Technologien mit hoher Priorität geeignete Schritte unternehmen, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen und sicherstellen, dass diese Risikobewertung dokumentiert und aktuell gehalten wird.
- EU-Unternehmen müssen zur Minderung und zum wirksamen Management der Risiken der Ausfuhr nach Russland oder der Ausfuhr zur Verwendung in Russland von Gütern und Technologien mit hoher Priorität geeignete Strategien, Kontrollen und Verfahren umsetzen, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, unabhängig davon, ob diese Risiken auf ihrer Ebene oder auf der Ebene des Mitgliedstaats oder der Union festgestellt wurden.
In anderen Worten bedeutet das, dass Unternehmen (i) laufende Risikoanalysen im Zusammenhang mit der No-Russia-Klausel durchführen und dokumentieren müssen. Zudem sind (ii) damit verbundene exportkontrollrechtliche Compliance-Systeme zu unterhalten.
Fazit und Handlungsempfehlung
Durch die Art. 12g ff. der Russland-Embargoverordnung werden EU-Unternehmen nicht nur Ausfuhrverbote auferlegt, sondern der Gesetzgeber verlangt, dass vertragliche Regelungen mit drittstaatlichen Vertragspartnern abzuschließen sind. Ergänzend bedarf es laufender Risikoanalysen und der Unterhaltung eines exportkontrollrechtlichen Compliance-Systems.
Dabei beziehen sich die Regelungen zwar nur auf einen eingeschränkten Güterkreis, der in der Russland-Embargoverordnung näher definiert ist, dennoch ist es empfehlenswert, entsprechende Maßnahmen auch dann zu implementieren, wenn der Anwendungsbereich des Art. 12g der Russland-Embargoverordnung nicht erfüllt ist. Nur so können Verstöße gegen die restriktiven Maßnahmen der EU gegen Russland verhindert und etwaige Konsequenzen im Rahmen von Straf- oder Bußgeldverfahren abgemildert werden.
Wir analysieren gerne, welche Ihrer Güter von den Regelungen des Russland-Embargos erfasst sind. Auch unterstützen wir Sie bei der Erstellung von vertraglichen Klauseln, Risikoanalysen und Compliance-Maßnahmen, um die gesetzlichen Regelungen einzuhalten.