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Prüfpflichten des Exporteurs bei Unklarheiten über den Endverbleib der Ware
Wer schon einmal eine Ausfuhrgenehmigung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt hat, weiß, dass der Endverbleib der Ware entscheidend ist. Bestimmte Güter dürfen in bestimmte Embargo-Länder nicht ausgeführt werden. Das gilt insbesondere auch für eine „mittelbare“ Ausfuhr, d.h. eine Verbringung in das Embargo-Land über Umwege anderer Länder. Oft ist das Endziel für den Hersteller oder Händler in Deutschland jedoch nicht bekannt. Wie muss sich ein Exporteur in diesem Fall verhalten, um nicht gegen das Exportkontrollrecht zu verstoßen? Dazu hat das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil von 25. Januar 2017 neue Anhaltspunkte gegeben.
Maschine im Wert von EUR 2 Millionen sichergestellt
Das Gericht hatte über die Sicherstellung einer Elektronenstrahlschweißmaschine im Wert von über EUR 2 Millionen durch den deutschen Zoll zu urteilen, die nach Malaysia exportiert werden sollte. Da es ausreichend Anhaltspunkte dafür gab, dass die Maschine von dem Empfänger in den Iran weiterverkauft werden sollte, bestätigte das Gericht die Sicherstellung als rechtmäßig. Eine Ausfuhr der Maschine in den Iran würde einen Verstoß gegen die Iran-Embargo-Verordnung der Europäischen Union und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, darstellen. Gegen den Geschäftsführer des ausführenden Unternehmens und gegen den Vertriebsleiter der Muttergesellschaft wurde parallel zum Verwaltungsverfahren ein Strafverfahren eröffnet. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen das einschlägige Exportkontrollrecht kann mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden, bei fahrlässigem Verhalten kann eine Geldbuße von bis zu EUR 500.000 verhängt werden.
Gericht stellt Indizien fest, die für Weiterverkauf in den Iran sprechen
Anhand mehrerer Indizien stellte das Gericht fest, dass Malaysia nicht Endziel der Ware sein sollte. Soweit diese Indizien auch dem Exporteur bekannt waren oder bekannt sein mussten, trifft ihn die Pflicht Anhaltspunkte für einen Weiterexport in ein Embargo-Land zu widerlegen. In der vorliegenden Konstellation hatte das malaysische Unternehmen die Halle, in der die Maschine aufgebaut werden sollte, lediglich für ein Jahr angemietet. Angesichts der hohen Anschaffungskosten und des hohen Aufwands für die Aufstellung und Inbetriebnahme der Maschine war ein so kurzer Mietzeitraum nicht plausibel. Auch der unternehmerische Schwerpunkt des Käufers und der Mangel an qualifiziertem Personal für die Handhabung der Maschine sprachen nach Ansicht des Gerichts dafür, dass die Maschine für einen anderen Verwender bestimmt war. Hinzu kam, dass das exportierende Unternehmen schon im Vorfeld der geplanten Ausfuhr vom Bundesverfassungsschutz darauf hingewiesen wurde, dass der malaysische Käufer als Zwischenhändler für Beschaffungsbemühungen aus dem Iran auftrete.
Bedeutung für Pflichten eines exportierenden Unternehmens
Das Urteil des Verwaltungsgerichts konkretisiert die Prüfpflicht des Ausführers dahingehend, dass Ungereimtheiten in Bezug auf den Käufer der Ware oder die Umstände des Kaufs ernst genommen werden müssen. Steht die bestellte Ware nicht mit dem Tätigkeitsbereich des Käufers oder mit dessen personellen oder räumlichen Ressourcen in Einklang, oder gibt es Hinweise auf „Hintermänner“ aus einem Embargo-Land, muss der Exporteur im eigenen Interesse überprüfen, ob die Angaben des Verhandlungspartners richtig sind. Insbesondere anderweitige Geschäftsbeziehungen des Zielunternehmens können Aufschluss über den wahren Verwendungszweck geben. Können Zweifel nicht ausgeräumt werden, muss der Exporteur eine Ausfuhrgenehmigung auch für das „verdeckte“ Zielland beantragen oder ganz von der Ausfuhr absehen. Eine Endverbleibserklärung des Käufers genügt dann nicht mehr, um sich vor den Rechtsfolgen zu schützen.
Fazit:
Treten bei Vertragsverhandlungen Zweifel in Bezug auf den tatsächlichen Verwendungszweck, oder das wahre Endziel der Vertragsware auf, muss das exportierende Unternehmen diesen nachgehen. Die Abgabe einer Endverbleibserklärung durch den Käufer taugt allein nicht, um diese Zweifel auszuräumen. Liefert das Unternehmen die Ware ohne die entsprechenden Genehmigungen aus, drohen straf- und verwaltungsrechtliche Konsequenzen.
Maßgebliche Entscheidung:
Verwaltungsgericht Köln, Urt. v. 25.01.2017 - 1 K 5148/14