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Pflicht zur Vorhaltung von Meldewegen für Hinweisgeber in Kommunen und kommunalen Unternehmen
Am 17. Dezember 2021 ist die Frist zur Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie 2019/1937 ins deutsche Recht abgelaufen. Die Regelungen der EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern gelten seitdem bis zum Inkrafttreten eines nationalen Umsetzungsgesetzes unmittelbar.
Das bedeutet, dass Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnern sowie kommunale Unternehmen mit 250 oder mehr Mitarbeitern zur Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie verpflichtet sind. Insbesondere müssen interne oder externe Kanäle und Verfahren für die Übermittlung und Weiterverfolgung von Meldungen über die von der Richtlinie umfassten Verstöße gegen das Europarecht eingerichtet werden.
Dazu gehören unter anderem das Vergabe-, Beihilfen- und Kartellrecht, das Körperschaftsteuer- und Datenschutzrecht sowie das Umwelt- und Tierschutzrecht. Dem deutschen Gesetzgeber steht es frei, den Anwendungsbereich der Richtlinie im Rahmen der künftigen Umsetzung auf weitere Rechtsgebiete auszudehnen.
Verpflichtend ist die Vorhaltung eines internen Meldewegs, wobei die Entgegennahme von Hinweisen auch an eine externe Stelle (sog. „Vertrauensanwalt“ oder „externer Ombudsmann“) übertragen werden darf. In Betracht kommt somit die Bestimmung einer Person innerhalb der Kommune oder des kommunalen Unternehmens, die die vertrauliche Bearbeitung des Hinweises ohne Offenlegung der Identität des Hinweisgebers gewährleisten kann. Alternativ kann auch eine externe Person (i.d.R. Rechtsanwalt) mit der Entgegennahme und objektiven Bearbeitung des Hinweises unter Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Vertraulichkeit beauftragt werden.
Welche Lösung favorisiert wird, hängt im konkreten Einzelfall insbesondere von der Größe und Struktur der Kommune oder des kommunalen Unternehmens und letztlich auch davon ab, ob eine fachlich geeignete Person bestimmt werden kann.
Die zwingend einzurichtenden Meldekanäle müssen eine Meldung in schriftlicher, mündlicher oder persönlicher Form ermöglichen. Auf Wunsch des Hinweisgebers soll auch ein persönliches Gespräch („physische Zusammenkunft“) innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens ermöglicht werden.
Eine Rückmeldung über den Eingang des Hinweises ist nach der Richtlinie innerhalb von sieben Tagen verpflichtend, eine inhaltliche Rückmeldung zur Bearbeitung des Hinweises muss innerhalb von drei Monaten gegeben werden.
Fazit: Dass der deutsche Gesetzgeber untätig geblieben ist und die Hinweisgeber-Richtlinie bislang nicht umgesetzt hat, hindert deren Geltung seit 18. Dezember 2021 nicht. Vielmehr greifen ihre Vorgaben nun unmittelbar ein. Die Europäische Kommission hat zudem am 27. Januar 2022 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet. Es liegt vor diesem Hintergrund nahe, dass der deutsche Gesetzgeber alsbald ein Umsetzungsgesetz vorlegen wird, um eine Einstellung des Verfahrens der Kommission zu erzielen und Sanktionen zu vermeiden.