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Familienstiftungen – Nachfolgeplanung für die Ewigkeit
Vielen Familienunternehmen steht in den nächsten Jahren ein Generationswechsel bevor. Bei der Nachfolgeplanung stellen sich viele Fragen: Wie kann das Unternehmen auch in Zukunft erfolgreich sein? Sollen und können Abkömmlinge die Geschäftsleitung übernehmen? Und wie können die Angehörigen dauerhaft vom Unternehmen profitieren? Die Gründung einer Familienstiftung kann für manche Unternehmer die Antwort auf diese Fragen sein.
Was ist eine Stiftung?
Eine Stiftung hat keine Gesellschafter. Sie ist eine Vermögensmasse mit eigener Rechtspersönlichkeit, das Vermögen gehört quasi sich selbst. Errichtet wird die Stiftung durch einen Stifter, der ihre Satzung und ihren Zweck festlegt und sie mit Vermögen ausstattet. Das kann zu Lebzeiten des Stifters erfolgen oder auch erst mit seinem Tod. Der Grundstock des Vermögens bleibt grundsätzlich ungeschmälert, während die laufenden Erträge der Zweckverfolgung dienen. Oftmals haben Stiftungen gemeinnützige Zwecke, etwa die Hilfe für Bedürftige oder die Förderung von Kunst oder Forschung. Möglich sind auch privatnützige Zwecke zur Begünstigung einzelner Personen („Destinatäre“). Weder der Stifter selbst noch die Destinatäre haben allerdings Beteiligungsrechte oder unmittelbaren Zugriff auf das Stiftungsvermögen. Über dessen Anlage und Verwendung entscheidet ein Stiftungsvorstand, der allein an den Stiftungszweck und sonstige Satzungsvorgaben gebunden ist. Nicht zu verwechseln ist diese gesetzlich geregelte (selbständige) Stiftung mit der sog. „unselbständigen Stiftung“, die keine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Dort überträgt der Stifter das Vermögen lediglich auf einen Rechtsträger (etwa eine Sparkasse), der es treuhänderisch verwaltet.
Was zeichnet Familienstiftungen aus?
Der Zweck einer Familienstiftung ist die finanzielle Unterstützung aller oder bestimmter Familienmitglieder als Destinatäre. Durch die Stiftung kann das Vermögen des Stifters über seinen Tod hinaus geschützt und zusammengehalten werden. Im Gegensatz zur Vermögensübertragung auf die Angehörigen droht weder eine Zersplitterung des Vermögens noch ein Zugriff von Gläubigern einzelner Familienmitglieder, sofern diese keinen rechtlichen Anspruch gegen die Stiftung auf Ausschüttung haben. Stattdessen profitiert die Familie dauerhaft vom ungeschmälerten Vermögen. Die Kehrseite ist der Verlust der direkten Kontrolle über das nun verselbständigte Vermögen. Eine Aufhebung der Stiftung ist nur in Ausnahmefällen denkbar. Den Kontrollverlust kann der Stifter aber zumindest teilweise ausgleichen. Er kann den Destinatären in der Satzung entsprechende Rechte vorbehalten, etwa gewisse Informations- und Mitspracherechte einräumen, oder weitere Gremien vorsehen, die den Vorstand kontrollieren. Familienangehörige können sogar selbst Mitglied dieser Gremien sein.
Die erstmalige Vermögensübertragung auf die Familienstiftung ist schenkung- bzw. erbschaftsteuerpflichtig. Die Steuerklasse richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Stifter und dem entferntesten Destinatär. Nach der Gründung fällt turnusmäßig alle 30 Jahre eine „Erbersatzsteuer“ an. Dafür wird ein steuerpflichtiger Übergang des gesamten Stiftungsvermögens simuliert. Die Freibeträge und Steuersätze sind so hoch, als hätten zwei Kinder geerbt, und damit unter Umständen günstiger als bei einem tatsächlichen Erbgang.
Warum ist die Stiftung für Unternehmer interessant?
Die Gründung einer Familienstiftung ist vor allem dann interessant, wenn Unternehmensbeteiligungen zum Vermögen des Stifters gehören. Deren Übertragung auf eine dann „unternehmensverbundene“ Stiftung kann aus wirtschaftlichen, ideellen und steuerlichen Gründen ein geeignetes Instrument im Rahmen der Nachfolgeplanung sein. Das gilt z.B. für mittelständische Familienunternehmen, die kein Abkömmling fortführen kann oder will.
Die Familienmitglieder partizipieren als Destinatäre an den Unternehmenserträgen und sind so dauerhaft versorgt. Währenddessen handelt die Stiftung als Gesellschafterin nach dem in der Satzung festgehaltenen Stifterwillen. Der Stifter kann so sicherstellen, dass das Unternehmen auch nach seinem Tod nach seinen Werten und Vorstellungen fortgeführt und auf lange Sicht zusammengehalten wird. Es wird vermieden, dass mit zunehmender Verzweigung der Familie eine vielköpfige Gesellschafterriege entsteht und das Unternehmen zum Objekt wechselnder und eventuell widerstreitender Interessen der Gesellschafter wird. Die Zukunft des Unternehmens ist auch für den Fall gesichert, dass irgendwann keine Abkömmlinge mehr vorhanden sind. Allerdings kann die starre Bindung an den Stiftungszweck auch nachteilig wirken, wenn Reaktionen auf veränderte wirtschaftliche Verhältnisse nötig wären. Zudem hängt der Erfolg der Stiftungskonstruktion maßgeblich von den Personen in deren Gremien ab. Fehlende wirtschaftliche Kompetenz oder Eigensinn, aber auch Differenzen oder zu enge Bindungen zwischen den Gremienmitgliedern, den Destinatären und der Geschäftsleitung des Unternehmens können die vom Stifter angestrebten Ziele gefährden, wie aktuell das Beispiel der Stiftungen rund um Aldi Nord zeigt.
Die Errichtung einer unternehmensverbundenen Familienstiftung kann auch steuerliche Vorteile bieten. Durch eine Stiftung als zusätzlicher Erwerber von Betriebsvermögen kann der Höchstbetrag für dessen steuerfreie Übertragung mehrfach genutzt werden. Erhält die Stiftung ausschließlich Betriebsvermögen und kaum liquide Mittel, kann eine Steuerbelastung im Rahmen der sog. Verschonungsbedarfsprüfung deutlich gesenkt oder gar auf null reduziert werden. Ob auch die laufende Besteuerung günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab. Die Familienstiftung selbst ist körperschaftsteuerpflichtig, die Zuwendungen an die Destinatäre unterliegen der Abgeltungsteuer.
Fazit
Versorgung der Familie, Vermögenserhalt, Unternehmensfortführung im Sinne des Stifters und mögliche Steuervorteile - bei der Nachfolgeplanung kann sich ein Blick auf Stiftungsgestaltungen lohnen. Klar ist aber auch: die Entscheidung für eine Stiftung sollte gut überlegt sein. Ist sie einmal gegründet, gibt es kaum ein Zurück.