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Die Stiftungsrechtsreform 2021 ist beschlossene Sache

Fachbeiträge
Die Stiftungsrechtsreform 2021 ist beschlossene Sache

Nach nunmehr sieben Jahren Beratungs- und Planungsphase ist die lang ersehnte Stiftungsrechtsreform beschlossen worden. Die derzeitigen Regelungen zum Stiftungsrecht sind momentan in den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zersplittert. In Zukunft finden sich die Stiftungsregelungen einheitlich in den §§ 80 bis 88 im BGB wieder. Die Reformvorschriften werden am 1. Juli 2023 in Kraft treten, die Vorschriften zum Stiftungsregister erst ab dem 1. Januar 2026. Was wird sich ändern?

Änderung der Satzung durch Organe der Stiftung

Ob Stiftungsorgane die Satzung einer Stiftung ändern können, ist bislang in den landesrechtlichen Regelungen unterschiedlich geregelt. Nun legt § 85 BGB fest, wann und welche Satzungsbestimmungen durch Stiftungsorgane geändert werden dürfen. Die neue Regelung bildet einen dreigliedrigen Aufbau, der nach der jeweiligen Schwere des Satzungseingriffs differenziert.

So ist eine Zweckänderung möglich, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr dauernd oder nachhaltig erfüllt werden kann. Der Gesetzgeber ist damit erfreulicherweise von dem Erfordernis der Unmöglichkeit der Zweckerreichung abgerückt. Ferner ist eine Zweckänderung möglich, wenn der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet.

Eine Zweckänderung oder die Änderung prägender Bestimmungen der Stiftungssatzung sind daneben möglich, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Als prägend für eine Stiftung sind regelmäßig die Bestimmungen über den Namen, den Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung und über die Verwaltung des Grundstockvermögens anzusehen.

Für andere Satzungsbestimmungen, die keine Zweckänderung oder die Änderung von prägenden Bestimmungen der Stiftungssatzung darstellen, sieht der Gesetzgeber ein vereinfachtes Änderungsrecht der Stiftungsorgane vor, wenn dies der Erfüllung des Stiftungszwecks dient.

Der Gesetzgeber ermöglicht dem zukünftigen Stifter ferner, im Stiftungsgeschäft von den vorgenannten Regelungen abzuweichen. Zu beachten ist jedoch, dass eine solche satzungsmäßige Bestimmung nur dann wirksam ist, wenn der Stifter Inhalt und Ausmaß der Änderungsermächtigung hinreichend bestimmt festlegt. Dies soll nach Auffassung des Gesetzgebers eine Pauschalermächtigung durch den Stifter verhindern. Die Frage, wann eine Änderungsermächtigung hinreicht genug bestimmt ist, werden nun die Stiftungsbehörden beantworten müssen.

Beachtung des mutmaßlichen Willens des Stifters

Wurde zunächst im Referentenentwurf nur auf den tatsächlichen Willen des Stifters abgestellt, so hat der Gesetzgeber letztendlich die Kritik aus der Wissenschaft angenommen und den mutmaßlichen Stifterwillen berücksichtigt. Hierzu hat er erstmalig die Beachtung des tatsächlichen und hilfsweise des mutmaßlichen Stifterwillens zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung in § 83 Abs. 2 BGB kodifiziert. Dieser ist sowohl von den Stiftungsorganen bei ihrer Tätigkeit als auch von den Behörden bei ihrer Aufsicht zu beachten.

Vermögensverwaltung

Die Verwaltung des Grundstockvermögens soll in § 83c BGB normiert sein. Das Grundstockvermögen einer Stiftung ist ungeschmälert zu erhalten. Wie jedoch mit Umschichtungsgewinnen umzugehen ist, konnte bislang nicht einheitlich beantwortet werden.

Der Gesetzgeber hat in letzter Minute auf diese Frage reagiert und vorgesehen, dass die Verwendung von Umschichtungsvermögen im Rahmen der satzungsmäßigen Zweckverwirklichung auch ohne einen Satzungsvorbehalt möglich ist. Als Umschichtungsvermögen gelten die Erträge aus Grundstockveräußerung. Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens können also für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, soweit die Satzung dies nicht ausschließt und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist.

Stiftungsorgane und Business Judgement Rule

Die momentanen Regelungen zu den Stiftungsorganen sind durch einen Verweis in das Vereinsrecht zu finden. In Zukunft gelten für die Stiftungsorgane allein die §§ 84 bis 84d BGB abschließend. Zu begrüßen ist, dass nun auch für Stiftungsorgane die Business Judgement Rule gilt. Danach haften die Stiftungsorgane nicht, wenn sie die gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben beachtet haben und vernünftigerweise annehmen durften, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.

Zu- und Zusammenlegung

Für die Zu- und Zusammenlegung von Stiftungen finden sich in §§ 86 bis 86i BGB umfassende und zwingende Regelungen, die als besondere stiftungsrechtliche Verfahren ausgestaltet sind. Darin ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Zulegung oder eine Zusammenlegung zulässig ist. Auch das jeweilige Verfahren über die Zulegung und Zusammenlegung wird klar beschrieben. Anders als bei der Aufhebung oder Auflösung ist keine Liquidationsphase und damit kein Sperrjahr erforderlich. Das Vermögen geht dabei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Der Gesetzgeber hat mit diesen Regelungen auf die wirtschaftliche Situation kleinerer Stiftung reagiert.

Stiftungsregister

Grundsätzlich erfreulich ist die Einführung eines Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung, auch wenn die Eingliederung eines solchen unter das Bundesamt für Justiz nicht ganz auf Verständnis trifft. Ab dem 1. Januar 2026 ist jede Stiftung verpflichtet, sich in diesem eintragen zu lassen. Mit der Eintragung erhält die Ewigkeitsstiftung den Namenszusatz „e. S.“, die Verbrauchsstiftung erhält den Zusatz „e. VS“.

Mit der Einführung des Stiftungsregisters, des Zuwendungsempfängerregisters sowie des Entfallens der Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GWG im Transparenzregister müsste eine Stiftung in drei verschiedene Register eingetragen werden. Dafür möchte der Gesetzgeber in der nächsten Legislaturperiode eine Lösung finden.

Beendigung einer Stiftung durch die Stiftungsorgane

Nach den neuen Regelungen soll der Vorstand eine Stiftung auflösen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig und nicht mehr dauerhaft erfüllen kann. Die Auflösung der Stiftung ist als ultima ratio zu verstehen und nur dann möglich, wenn die Stiftung nicht durch eine Satzungsänderung so umgestaltet werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauernd und nachhaltig erfüllen kann.

Fazit

Obwohl der Gesetzgeber nicht alle Wünsche aus Literatur und Wissenschaft umgesetzt hat, ist der Abschluss des Reformvorhabens grundsätzlich zu begrüßen. Stiftungen haben in Zukunft mehr Gestaltungsfreiräume und einheitliche Regelungen, um sich daran zu orientieren und zu entwickeln. Es bleibt zu hoffen, dass die Stiftung als Rechtsform in Zukunft weitere Beliebtheit erlangen wird.

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