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CBAM – Wer ist betroffen und was ist zu tun?
Durch das CO2-Grenzausgleichssystem der Europäischen Union (EU), den Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM), soll die Einfuhr energieintensiver Waren aus Drittstaaten unattraktiver werden. Ziel der Verordnung (CBAM-Verordnung, VO (EU) Nr. 2023/956) ist es, der Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen vorzubeugen. Die Verordnung markiert den nächsten Schritt im Rahmen des Fit-für-55-Pakets der EU. Dadurch sollen Emissionen in der EU bis 2030 um mindestens 55% gesenkt werden, um bis spätestens 2050 die gesamtwirtschaftliche Klimaneutralität zu erreichen.
Bis Ende 2025 beschränkt sich der neue Mechanismus auf eine Meldepflicht bei der Einfuhr der betroffenen Waren. Diese Meldepflicht besteht bereits seit Oktober 2023 in Form eines CBAM-Berichts. Ab 2026 wird der CBAM-Bericht dann durch die jährliche CBAM-Erklärung ersetzt und CBAM-Zertifikate eingeführt.
Welche Waren sind betroffen?
Die Auswahl der Waren, die unter die neue CBAM-Verordnung fallen, erfolgt anhand mehrerer Kriterien. Zunächst wird (i) die Relevanz der Sektoren hinsichtlich ihrer Emissionen berücksichtigt. Sektoren, die signifikante Mengen an CO2-Emissionen ausstoßen, werden priorisiert. Weiterhin wird (ii) das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen für den jeweiligen Sektor bewertet. Es sind insbesondere Sektoren umfasst, bei denen ein erhebliches Risiko besteht, dass Unternehmen ihre Produktion in Länder mit weniger strengen Umweltvorschriften verlagern. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist (iii) das Gleichgewicht zwischen der Abdeckung einer breiten Palette von Waren und der Begrenzung der Komplexität sowie des Verwaltungsaufwands der Umsetzung. Schließlich ist (iv) zu beachten, dass es nur zugelassenen CBAM-Anmeldern (oder deren indirekten Vertretern) gestattet ist, die nachfolgend bezeichneten Waren in die EU einzuführen.
Die CBAM-Verordnung enthält in ihrem Anhang I eine Liste der relevanten Waren. Die Einordnung durch die Meldepflichtigen erfolgt anhand des jeweiligen sogenannten KN-Codes. Folgende Waren sind in der Übergangsphase vom CBAM betroffen:
- Eisen (ausgenommen Eisenschrott),
- Stahl,
- Zement,
- Aluminium,
- Elektrizität,
- Düngemittel und
- Wasserstoffe.
Es gibt dabei nur wenige Ausnahmen, beispielsweise eine Wertgrenze von mindestens EUR 150,00 oder militärische Zwecke der Einfuhr. Diese Ausnahmen sind für die deutsche Industrie zu vernachlässigen.
Erstellung des CBAM-Berichts
Die Pflicht zur Abgabe eines CBAM-Berichts trifft grundsätzlich jeden Einführer (bzw. deren indirekten Vertreter) der CBAM-Waren mit Ursprung aus einem Staat, der nicht am EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) teilnimmt, im Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 einführt. Die Berichte müssen im sogenannten CBAM-Portal für Unternehmen eingereicht werden. Der Zugang zu dieser Anwendung wird über das Zollportal gewährt. Die Berichte müssen spätestens einen Monat nach Quartalsende erstellt und übermittelt werden. So musste beispielsweise der erste Bericht über die CBAM-Einfuhren für das vierte Quartal 2023 spätestens Ende Januar 2024 vorgelegt werden.
Der Bericht hat Folgendes zu beinhalten:
- Die Gesamtmenge jeder Warenart in Megawattstunden bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren, aufgeschlüsselt nach den Anlagen, auf denen die Waren im Ursprungsland hergestellt werden;
- die tatsächlichen gesamten grauen Emissionen in Tonnen CO2e pro Megawattstunde Strom oder, bei anderen Waren, in Tonnen CO2e pro Tonne jeder Warenart;
- die gesamten indirekten Emissionen aus der Erzeugung des Stroms, der für die Herstellung der betroffenen Waren verwendet wird; sowie
- den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die mit den eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen entrichtet werden muss.
CBAM-Zertifikate als zentrales Element
Ab dem Jahr 2026 werden die CBAM-Zertifikate als zentrales Element des Mechanismus eingeführt. Ein Zertifikat repräsentiert dabei eine Tonne CO2. Die Zertifikate werden von den Mitgliedsstaaten an Unternehmen und Personen verkauft, die bestimmte Waren aus Drittländern außerhalb des EU-EHS in die EU importieren. Die Menge der benötigten CBAM-Zertifikate richtet sich nach den Emissionen, die bei der Herstellung der importierten Waren entstehen.
Der Handel mit CBAM-Zertifikaten erfolgt über die dafür neu eingerichtete CBAM-Plattform. Zunächst verkaufen die Mitgliedstaaten CBAM-Zertifikate an zugelassene CBAM-Anmelder. Der Preis dieser Zertifikate wird, basierend auf dem Durchschnitt der Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate, auf der Auktionsplattform für jede Kalenderwoche berechnet.
Der im Drittland gezahlte CO2-Preis kann ebenfalls mit den CBAM-Zertifikaten verrechnet werden. Die Nachweise dafür müssen bis zum vierten Jahr nach Abgabe der Erklärung aufbewahrt werden. Die zugelassenen CBAM-Anmelder haben die Verpflichtung, bis zum 31. Mai eines jeden Jahres über das CBAM-Register eine Anzahl von CBAM-Zertifikaten abzugeben, die den ermittelten Emissionen ihrer Importe des Vorjahres entspricht. Diese Anzahl wird von der Kommission geprüft und anschließend aus dem CBAM-Register gelöscht. Um sicherzustellen, dass die Unternehmen stets über ausreichend CBAM-Zertifikate verfügen, müssen am Ende jedes Quartals mindestens 80% der ermittelten Emissionen durch entsprechende Zertifikate abgedeckt sein.
Im Falle von überschüssigen CBAM-Zertifikaten haben zugelassene CBAM-Anmelder die Möglichkeit, bis zu einem Drittel der im Vorjahr erworbenen Zertifikate zum ursprünglichen Kaufpreis wieder an den Mitgliedsstaat zu verkaufen. Dieser Rückkauf kann durch den Anmelder bis zum 30. Juni jedes Jahres für das Vorjahr angefragt werden. Schließlich löscht die Kommission am 1. Juli jedes Jahres alle übrig gebliebenen CBAM-Zertifikate, die im Vorjahr gekauft wurden und noch auf dem Konto der Anmelder im CBAM-Register verbleiben. Ein Ausgleich für gelöschte Zertifikate ist nicht vorgesehen.
Abgabe einer CBAM-Erklärung
Ab dem Jahr 2026 müssen keine CBAM-Berichte mehr eingereicht werden. Stattdessen müssen die zugelassenen CBAM-Anmelder jedes Jahr eine sogenannte CBAM-Erklärung abgeben. Die Frist für die Abgabe läuft jeweils bis zum 31. Mai des folgenden Jahres. Die erste CBAM-Erklärung für das Jahr 2026 ist daher bis zum 31. Mai 2027 fällig. In dieser Erklärung müssen die Gesamtmenge der importierten CBAM-Waren, die grauen Emissionen und die Anzahl der entsprechenden CBAM-Zertifikate pro Ware angegeben werden. Der im Ursprungsland gezahlte CO2-Preis ist hiervon abzuziehen. Jede CBAM-Erklärung muss von einem akkreditierten Prüfer geprüft werden. Dieser Prüfbericht ist der CBAM-Erklärung beizufügen.
Sanktionierung von Verstößen
Ein zugelassener CBAM-Anmelder, der die erforderliche Anzahl von CBAM-Zertifikaten nicht fristgerecht abgibt, kann sanktioniert werden. Führt eine andere Person als ein zugelassener CBAM-Anmelder Waren in das Zollgebiet der EU ein, stellt dies ebenfalls einen sanktionierbaren Verstoß dar. Selbiges gilt bei unvollständigen oder unrichtigen CBAM-Berichten.
Zuständig für den Erlass von Sanktionen sind die nationalen Behörden. Die Sanktionen orientieren sich an den Emissionsüberschreitungen der Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2003/87/EG). Damit sind Verstöße entsprechend § 32 TEHG als Ordnungswidrigkeiten zu behandeln, die mit Strafen bis zu EUR 500.000,00 und anderen Rechtsfolgen belegt werden können.
Die Anforderungen der CBAM stellt die betroffenen Unternehmen vor neue Herausforderungen. Die Übergangsphase sollte unbedingt als Chance genutzt werden, sich mit den Pflichten aus der Verordnung vertraut zu machen, um empfindliche Strafen ab 2026 zu vermeiden.