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Beihilfenrechtskonforme Förderung von Unternehmen in der Ukraine-Krise – Die BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022
Die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine hat erhebliche Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben in der Europäischen Union und in Deutschland. Insbesondere die steigenden Energie- und Gaspreise sowie die Kosten für Rohstoffe stellen eine Vielzahl von Unternehmen vor erhebliche finanzielle Probleme. Gerade Unternehmen der öffentlichen Hand, so insbesondere Stadtwerke und die Betreiber kommunaler Schwimmbäder sind hiervon stark betroffen.
Wie schon in der Corona-Krise bedarf es oftmals staatlicher Unterstützungsmaßnahmen, um die wirtschaftlichen Folgen der Ukraine-Krise abzufedern. Staatliche Fördermaßnahmen müssen sich jedoch innerhalb der Regeln des europäischen Beihilfenrechts bewegen. Mit der „BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022“ („BKR-Bundesregelung“) hat der Bund ein Instrument geschaffen, das es auch Landkreisen, Städten und Kommunen ermöglicht, Unternehmen, die von der Ukraine-Krise betroffen sind, in zulässiger Weise Beihilfen in Höhe von bis zu EUR 500.000 zu gewähren. Die Abkürzung „BKR“ bezieht sich auf den Befristeten Krisenrahmen der Europäischen Union, in dem die Europäische Kommission bestimmte staatliche Unterstützungsleistungen als beihilfenrechtlich zulässig ansieht.
Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen
Die BKR-Bundesregelung erlaubt beihilfegebenden Stellen – d.h. Bund und Ländern, aber auch Landkreisen oder Kommunen – die Gewährung von Beihilfen bis zu einem Betrag von EUR 500.000 an Unternehmen, die von der Ukraine-Krise betroffen sind. Nach den Vorgaben des Befristeten Rahmens können Unternehmen direkt oder indirekt von der Krise betroffen sein, insbesondere durch den Anstieg der Strom- und Gaspreise, einen Rückgang der Nachfrage, die Unterbrechung bestehender Verträge und Projekte mit entsprechenden Umsatzeinbußen sowie durch gestörte Lieferketten oder weggefallene Exportmöglichkeiten.
Aufgrund der Anknüpfung an die gestiegenen Strom- und Gaspreise dürften nahezu alle Unternehmen von der Krise betroffen und damit förderfähig nach der BKR-Bundesregelung sein. Das gilt auch für die besonders von den gestiegenen Energiepreisen betroffenen kommunalen Stadtwerke sowie sonstige energieintensive (öffentliche) Unternehmen. Ausreichend für die Förderfähigkeit ist der abstrakte Nachweis der Betroffenheit. Insoweit empfiehlt es sich, im Vorfeld einer Förderung Belege über die Betroffenheit des jeweiligen Unternehmens einzuholen, beispielsweise durch einen Vergleich der aktuellen Energiekosten mit denen aus dem Vorjahr.
Bei der Gewährung der Beihilfe besteht weitgehende Gestaltungsfreiheit, sie kann beispielsweise in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen, Eigenkapital oder Finanzierungen gewährt werden. Sie muss auch nicht dem Ausgleich spezifischer Mehrkosten oder Defizite des Unternehmens dienen. Sie darf jedoch den Höchstbetrag von EUR 500.000 je Unternehmen nicht überschreiten. Im Rahmen der BKR-Bundesregelung gilt zudem eine gruppenbezogene Betrachtung, d.h. mehrere getrennte rechtliche Einheiten sind als ein einheitliches Unternehmen anzusehen, wenn zwischen ihnen Mehrheitsbeteiligungen oder andere funktionelle, wirtschaftliche und institutionelle Verbindungen bestehen, die eine Kontrolle eines Unternehmens über das andere Unternehmen ermöglichen. Das gilt auch für öffentliche Unternehmen, die ebenfalls Teil etwa eines kommunalen Unternehmensverbunds sein. In diesen Fällen kann der Höchstbetrag von EUR 500.000 nur einmal für den gesamten Unternehmensverbund ausgeschöpft werden.
Die Beihilfe darf außerdem in keiner Weise dazu führen, dass die beabsichtigten Auswirkungen der von der EU oder ihren internationalen Partnern verhängten Sanktionen untergraben werden. Es ist insbesondere zu vermeiden, dass natürliche Personen oder Organisationen, die Sanktionen unterliegen, direkt oder indirekt von den Beihilfen profitieren.
Die BKR-Bundesregelung ist derzeit bis zum 31. Dezember 2022 befristet, Kleinbeihilfen können daher grundsätzlich bis zu diesem Datum gewährt werden. Das heißt jedoch nicht, dass etwaige Fördergelder zu diesem Zeitpunkt bereits ausbezahlt werden müssen. Es genügt, wenn das zu fördernde Unternehmen zu diesem Zeitpunkt einen verbindlichen Anspruch auf die Förderung erworben hat. Die Europäische Kommission plant bereits, den Befristeten Rahmen über das Jahr 2022 hinaus zu verlängern. Es ist zu erwarten, dass anschließend auch die BKR-Bundesregelung verlängert wird.
Fazit und Ausblick
Mit der BKR-Bundesregelung steht den Landkreisen, Städten und Kommunen ein flexibles Förderinstrument zur Verfügung, um von der Ukraine-Krise betroffene Unternehmen finanziell zu unterstützen. Allerdings dürfte der eher niedrig gewählte zulässige Höchstbetrag von derzeit EUR 500.000 je Unternehmen in vielen Fällen nicht ausreichen, um die bei den einzelnen Unternehmen entstehenden Defizite auszugleichen. Das gilt insbesondere bei Unternehmen, die Teil eines Unternehmensverbunds sind.
Dieses Problem dürfte jedoch dadurch abgemildert werden, dass im Zuge der Verlängerung des Befristeten Rahmens durch die Europäische Kommission auch die zulässige Höchstfördersumme erhöht werden soll. Auch die Fördersummen in der BKR-Bundesregelung dürften danach entsprechend angehoben werden, sodass hier mit erweiterten Fördermöglichkeiten zugunsten der betroffenen Unternehmen zu rechnen ist.