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Auswirkungen der Russland-Sanktionen auf die Eurasische Wirtschaftsunion

Auswirkungen der Russland-Sanktionen auf die Eurasische Wirtschaftsunion

Die Länder der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) haben seit Beginn des Ukraine-Krieges einen Exportboom erlebt. So wurden die Einfuhren von Waren und Technologie aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Staaten wie Armenien oder Kasachstan im Vergleich zu den Vorjahren erheblich gesteigert. Gleichermaßen boomen auch die Ausfuhren aus diesen Ländern nach Russland. Aus diesem Grund gelten für deutsche Unternehmen im Geschäftsverkehr mit Ländern der EAWU gesteigerte Sorgfaltspflichten.

Überblick: Eurasische Wirtschaftsunion

Die EAWU ist ein Zusammenschluss von fünf Ländern, die einen gemeinsamen Binnenmarkt mit einer Zollunion bilden. Mitgliedstaaten sind Armenien, Belarus, Kasachstan, Kirgisistan und Russland. Mit Vietnam und Serbien bestehen Freihandelsabkommen. Als möglicherer Beitrittskandidat wird der Iran gehandelt, mit dem bereits ein Abkommen zur Schaffung einer Freihandelszone unterzeichnet wurde.

Gefahr: Umgehung der Russland-Sanktionen

Infolge des Ukraine-Kriegs hat die EU zahlreiche restriktive Maßnahmen gegen Russland und Belarus erlassen. Mit diesen restriktiven Maßnahmen werden vor allem die direkte und indirekte Ein- oder Ausfuhr von gelisteten Gütern und gelisteter Technologie verboten. Darüber hinaus gilt auch ein umfassendes Umgehungsverbot. Danach ist die wissentliche und absichtliche Beteiligung an Aktivitäten zur Umgehung dieser Verbote untersagt.

In diesem Zusammenhang sind die Mitgliedstaaten der EU angehalten, die Umgehung der Embargo- und Sanktionsmaßnahmen durch ihre jeweils zuständigen nationalen Behörden zu kontrollieren. Vorsätzliche Umgehungshandlungen können als mittelbarer Verstoß und somit als Straftat ausgelegt werden. In diesen Fällen drohen den Verantwortlichen Freiheitsstrafen. Für fahrlässige Verstöße sieht das Gesetz regelmäßig empfindliche Geldbußen vor.

Besondere Vorsicht ist deshalb im Geschäftsverkehr mit der EAWU geboten. Der bestehende Binnenmarkt und die Zollunion der EAWU haben zur Folge, dass Güter, die von Deutschland aus in einen Mitgliedstaat (z.B. nach Armenien oder Kasachstan) ausgeführt werden, ohne größere Umwege nach Russland oder Belarus gelangen können. Hierdurch besteht ein erhebliches Risiko, dass mittelbar gegen die verhängten restriktiven Maßnahmen der EU verstoßen wird.

Risikominimierung: Vertragliche Gestaltungen

Dabei existiert schon seit geraumer Zeit eine Empfehlung der Europäischen Kommission, im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmen aus Ländern der EAWU, bestimmte Vertragsregelungen aufzunehmen. Dadurch sollen Umgehungsgeschäfte über Länder der EAWU eingedämmt werden. Andererseits wird dadurch ein Sorgfaltsmaßstab für Wirtschaftsakteure aus Deutschland und der EU definiert, der im Rahmen des Umgehungsrisikos und möglicher Verstöße – z.B. bei der Bewertung des Verschuldensmaßstabs – zu berücksichtigen ist.

Die Europäische Kommission empfiehlt Wirtschaftsakteuren zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten deshalb, bestimmte Regelungen in Verträge mit Geschäftspartnern aus der EAWU aufzunehmen. Im Kern sollten Ausfuhr- und Exportkontrollklauseln enthalten sein, die die restriktiven Maßnahmen zu einem wesentlichen Vertragsbestandteil erklären. Darüber hinaus sollten Vertragspartner dazu verpflichtet werden, die aus Deutschland oder der EU gelieferten Güter bzw. die gelieferte Technologie nicht nach Russland oder Belarus auszuführen oder zu verkaufen (z.B. durch ein Weiterverkaufsverbot). Empfehlenswert ist es auch, Regelungen aufzunehmen, die die Rechtsfolgen bei Vertragsverstößen definieren (z.B. Kündigungsrechte und Vertragsstrafen).

Das Umgehungsverbot gilt aber umfassend und nicht nur bei geschäftlichen Beziehungen zu Wirtschaftsakteuren aus der EAWU. Wir empfehlen deshalb, entsprechende Regelungen in alle Verträge aufzunehmen, sofern die zugrundeliegenden Produkte von den Embargo- und Sanktionsmaßnahmen gegen Russland und Belarus betroffen sind.

Fazit und Empfehlung

Sind zu vertreibende Produkte von den Embargo- und Sanktionsmaßnahmen erfasst, sollten alle Verträge, insbesondere aber Verträge mit Wirtschaftsakteuren aus der EAWU, die von der Europäischen Kommission empfohlenen Ausfuhr- und Exportkontrollklauseln beinhalten. Dies gilt nicht nur für neue Vertragsbeziehungen, sondern auch für Bestandsverträge. Dadurch kann das Risiko empfindlicher Strafen sowie (unternehmensinterner) Pflichtverstöße verringert werden.

Gerne analysieren wir Ihre Geschäftsbeziehungen auf mögliche außenwirtschaftsrechtliche Risiken, die einer Absicherung bedürfen.

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