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Zweckbezogene Abgrenzung von Zuschüssen durch die Finanzverwaltung

Öffentliche Hand
Zweckbezogene Abgrenzung von Zuschüssen durch die Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung hat klare Kriterien festgelegt, um zu unterscheiden, wann ein Zuschuss der Umsatzsteuer unterliegt und wann er als "echter Zuschuss" steuerfrei bleibt. Dabei wird insbesondere auf die Art des Zuschussempfängers und das Förderziel abgestellt.

Ein Zuschuss ist dann steuerpflichtig, wenn er als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung angesehen wird. Liegt hingegen kein Leistungsaustausch vor und dient der Zuschuss lediglich der allgemeinen Förderung des Empfängers, bleibt er umsatzsteuerfrei. Diese Regelung betrifft vor allem Gemeinden, Vereine und ähnliche Institutionen.

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) von 2021 hat die Finanzverwaltung dazu veranlasst, die entsprechenden Regelungen im Umsatzsteueranwendungserlass anzupassen.

Praxistipp: Zuschüsse sollten sorgfältig geprüft werden, da allein die Bezeichnung als „Zuschuss“, „Zuwendung“ oder „Fördermittel“ nicht automatisch bedeutet, dass sie umsatzsteuerfrei sind. Besonders für Gemeinden und Sportvereine gibt der Umsatzsteueranwendungserlass hilfreiche Beispiele zur Abgrenzung.

Fundstellen: BMF-Schreiben vom 11.06.2024, BFH-Urteil vom 18.11.2021, Abschnitt 10.2 Umsatzsteueranwendungserlass

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