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Umlage für Baustellenkoordination als AGB-Klausel unwirksam

Öffentliche Hand
Umlage für Baustellenkoordination als AGB-Klausel unwirksam

In Bauverträgen finden sich regelmäßig sog. Umlageklauseln. Nach solchen Klauseln ist der Auftraggeber berechtigt, ein pauschales Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung – wie etwa die anteilige Prämie für die von ihm (Auftraggeber) abgeschlossene Bauwesenversicherung – von der Schlussrechnung in Abzug zu bringen. Regelmäßig findet sich auch eine Umlage für Kosten für die Bereitstellung und Lieferung von Bauwasser und/oder -strom auf der Baustelle. Kann der Auftragnehmer an all diesen Kosten wirksam beteiligt werden? Hier muss sauber differenziert werden!

Sachverhalt

Im Frühjahr 2021 schlossen die Parteien einen Werkvertrag über Elektroinstallationsleistungen in einem Hochhaus-Neubau. Als Vergütung einigten sich die Parteien auf einen Pauschalfestpreis in Höhe von netto EUR 1.950.000,00.

Gemäß Ziffer IV.3. des vom Auftraggeber vorgelegten Vertrags war dieser berechtigt, gegenüber dem Auftragnehmer pauschal 1% von der Netto-Schlussrechnungssumme für die Baustellenkoordination in Abzug zu bringen.

Der Auftragnehmer klagt auf Auszahlung der vollen Schlussrechnungssumme.

Entscheidung

Zu Recht, sagt das KG Berlin mit Beschluss vom 29. Oktober 2024, Az. 21 U 52/24.

Die Klausel zur Umlage der Baustellenkoordinationskosten in Höhe von 1% ist zunächst als AGB im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB inhaltlich überprüfbar. 

Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen nur solche Bestimmungen in AGB der Inhaltskontrolle, „durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden“. Vorformulierte Vertragsklauseln unterfallen also dann nicht der gesetzlichen AGB-Kontrolle, wenn sie Art und Umfang der vertraglichen Leistungspflicht unmittelbar regeln – beispielsweise Leistung und Gegenleistung. Nicht der Inhaltskontrolle unterfallen also daher auch sog. Umlageklauseln, welche ein Entgelt für eine Gegenleistung des Auftraggebers vorsehen, z.B. eine anteilige Prämie für die vom Auftraggeber abgeschlossenen Bauwesenversicherung oder die Kosten für die Bereitstellung und Lieferung von Bauwasser und/oder -strom. 

Allerdings führt die bloße Abmachung von Preisen für Einzelleistungen noch nicht dazu, dass die einzelne Klausel als unselbständiger Bestandteil einer "Gesamtpreisabsprache" jeder Kontrolle entzogen ist. Der Wortlaut des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB verlangt eine Prüfung im Einzelfall dahingehend, ob der streitigen Klausel eine echte (Gegen-)Leistung zugrunde liegt oder ob es sich um eine kontrollfähige (Preisneben-)Abrede handelt.

Bei der Baustellenkoordination handelt es sich um eine ureigene Aufgabe des Auftraggebers, § 4 Abs. 1 VOB/B. Mit ihrer Wahrnehmung erbringt der Auftraggeber also gerade keine Leistung für den Auftragnehmer. Die Klausel ist deshalb kontrollfähig. Entsprechendes dürfte auch für die Umlage von SiGeKo-Kosten gelten (LG Bochum Urt. v. 4.10.2021 – 2 O 80/21) sowie für sog. Bauschuttklauseln (u.a. BGH Urt. v. 6.7.2000 – VII ZR 73/00).

Die Klausel zur Kostenbeteiligung an der Baustellenkoordination hält einer Inhaltskontrolle demnach nicht stand. Sie verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt. Die Klausel weicht von den wesentlichen Grundgedanken aus § 634 BGB bzw. § 13 Abs. 5 VOB/B ab und belastet den Auftragnehmer mit einem Pauschalabzug unabhängig von ihrem Verursachungsbeitrag.

Die vom Auftraggeber im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung vorgenommenen Abzüge für die Baustellenkoordination waren somit im vorliegenden Fall unberechtigt. 

Handlungsempfehlung

Bei der Verwendung von Umlageklauseln muss genau geprüft werden, ob diese Art und Umfang der vertraglichen Leistungspflicht (Leistung und Gegenleistung) unmittelbar regeln oder nicht. Umlageklauseln, welche ein Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Auftraggebers vorsehen, unterfallen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Liegt der Klausel keine echte (Gegen-)Leistung zugrunde, unterfällt sie hingegen der Inhaltskontrolle. 

Klauseln, welche eine Kostenumlage für ureigene Aufgaben des Auftraggebers vorsehen, unterfallen stets der Inhaltskontrolle. Diese Klauseln sind im jeweiligen Einzelfall auf ihre AGB-rechtliche Wirksamkeit zu prüfen. Bei der Verwendung dieser Klauseln wird daher empfohlen, anwaltliche Beratung einzuholen.

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