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Pflicht ab 01.01.2025: Vorbereitung auf den Empfang von E-Rechnungen

Öffentliche Hand
Pflicht ab 01.01.2025: Vorbereitung auf den Empfang von E-Rechnungen

Ab dem 1. Januar 2025 sind Unternehmen in Deutschland verpflichtet, elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) auszustellen, wenn sie Waren verkaufen oder Dienstleistungen an andere Unternehmen erbringen – darunter fallen auch der Einzelhandel, Gewerbebetriebe und gemeinnützige Organisationen.

Diese Verpflichtung betrifft auch gemeinnützige Vereine, sofern sie Produkte verkaufen oder Dienstleistungen an Unternehmen erbringen. Selbst wenn ein Verein die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht nutzt, muss er in bestimmten Bereichen E-Rechnungen ausstellen. Dies gilt insbesondere für die Sphären Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

Was sind E-Rechnungen?

E-Rechnungen sind digitale Rechnungen in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format, das eine automatisierte Verarbeitung ermöglicht.

Übergangsregelungen

Vereine mit einem Jahresumsatz unter 800.000 € (im Vorjahr) können bis Ende 2027 weiterhin Papier- oder einfache digitale Rechnungen (z. B. PDF) mit Zustimmung des Empfängers verwenden.

Kleinbetragsrechnungen bis 250 € sind von der Pflicht zur E-Rechnung ausgenommen.

Wichtig: Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen seit dem 1. Januar 2025

Während es für die Ausstellung Übergangsfristen gibt, besteht für den Empfang von E-Rechnungen keine Fristverlängerung. Vereine müssen daher sicherstellen, dass sie ab dem 1. Januar 2025 in der Lage sind, elektronische Rechnungen – etwa per E-Mail-Anhang – zu empfangen und zu verarbeiten.

Das Bundesministerium der Finanzen wird voraussichtlich noch weitere Details in einem offiziellen Schreiben klären.

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