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Nachtragsprüfung durch den Architekten nicht in rechtlicher Hinsicht

Öffentliche Hand
Nachtragsprüfung durch den Architekten nicht in rechtlicher Hinsicht

Die Anzahl und der Umfang der Nachtragsforderungen der baubeteiligten Unternehmen hat insbesondere seit der Corona- Pandemie und dem Beginn des Ukrainekriegs stark zugenommen.

Die Verpflichtung zur Prüfung von Nachträgen der baubeteiligten Firmen findet sich z.B. für den Bereich Objektplanung Gebäude und Innenräume („Architektenleistungen im eigentlichen Sinne“) in der Grundleistung 7c) gem. § 34 i.V.m. Anlage 10.2 zur HOAI. Der Architekt ist also von der zunehmenden „Nachtragsflut“ in seiner täglichen Arbeit direkt betroffen.

In diesem Kontext stellt sich auch die Frage, inwieweit sich der Architekt mit rechtlichen Aspekten des Nachtrags zu befassen hat.

Das OLG Frankfurt hat diese Frage in den Leitsätzen des Beschlusses vom 02.03.2023, Az.: 21 U 69/21 = IBRRS 2024, 0276 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: BGH, Beschluss vom 11.10.2023, Az.: VII ZR 64/23) wie folgt beantwortet:

  1. Der Architekt hat bei der Prüfung der Schlussrechnung grundsätzlich nur die bautechnischen und baubetrieblich-kalkulatorischen Voraussetzungen für die Berechtigung der geltend gemachten Werklohnforderung zu prüfen.
  2. Es liegt grundsätzlich außerhalb der Prüfungspflicht des Architekten, ob dem Nachtrag nach dem Ergebnis der erforderlichen Vertragsauslegung eine Mehrvergütungsansprüche rechtfertigende Änderung des Bauentwurfs zugrunde gelegen hat und die übrigen rechtlichen Voraussetzungen für einen solchen Mehrvergütungsanspruch vorgelegen haben.
  3. Die Beantwortung der Frage, ob eine Nachtragsforderung des bauausführenden Unternehmers berechtigt ist, liegt außerhalb der Fragestellungen, für deren Richtigkeit der rechnungsprüfende Architekt mit seiner Rechnungsprüfung im Verhältnis zum Auftraggeber einzustehen hat. Geprüft werden muss allein das Zahlenwerk, nicht das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen eines möglichen Nachtragsanspruchs.

Das passt auch zu Literaturstimmen, wonach vom Architekten über seine Fachkenntnisse hinausgehende Prüfung des Anspruchsgrundes von Nachträgen nicht erwartet werden kann.

Das passt weiter zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.11.2023, Az.: VII ZR 190/22 = ZfBR 2024, 141), in dem der BGH entschieden hat, dass der Architekt den vom Rechtsdienstleitungsgesetz eng gesteckten Rahmen bei rechtsberatenden Tätigkeiten zu wahren hat. Daraus folgt z.B., dass eine vom Architekten vertraglich übernommene Verpflichtung zur Gestaltung von Vertragsklauseln wegen Verstoßes gegen § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz gem. § 134 BGB nichtig ist.

Als Faustformel bleibt festzuhalten, dass der Architekt im Rahmen der Nachtragsprüfung keine Rechtsberatung schuldet.

Maßgebliche Entscheidung: OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.03.2023 - 21 U 69/21

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