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Menold Bezler obsiegt für Stadt Ludwigsburg im Streit um kommunalen Wohnungsbau auch beim VGH Mannheim

Menold Bezler obsiegt für Stadt Ludwigsburg im Streit um kommunalen Wohnungsbau auch beim VGH Mannheim

Die Stadt Ludwigsburg darf über ihr Tochterunternehmen Wohnungsbau Ludwigsburg GmbH (WBL) Eigentumswohnungen bauen und auch verkaufen. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat aufgrund der mündlichen Verhandlung am 23. März 2023 die Klage privater Bauträger gegen die Stadt Ludwigsburg auch in der Berufungsinstanz vollumfänglich zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Damit endet ein langjähriger Verwaltungsgerichtsprozess um die kommunalrechtliche Zulässigkeit des Engagements der WBL zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum in Ludwigsburg.

Die baden-württembergische Gemeindeordnung erlaubt kommunale Aktivitäten außerhalb der Daseinsvorsorge nur, wenn der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Anbieter erfüllt wird oder erfüllt werden könnte. Viele Gemeindeordnungen anderer Bundesländer enthalten ähnliche Bestimmungen. Eine der ungeklärten Fragen des mehr als sechs Jahre dauernden Rechtsstreits drehte sich darum, wie der Bau und Verkauf von Eigentumswohnungen zur Querfinanzierung des Kerngeschäfts, dem Mietwohnungsbau für breite Schichten der Bevölkerung, einzustufen ist.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte in erster Instanz die Klageabweisung damit begründet, dass die kommunale Bautätigkeit der WBL nicht gegen § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO verstößt. Die Kerntätigkeit sei der kommunalen Daseinsvorsorge zuzuordnen, die beanstandete Geschäftstätigkeit bewege sich teilweise ebenfalls auf dem Gebiet der kommunalen Daseinsvorsorge und sei im Übrigen als zulässige Annextätigkeit zur Kerntätigkeit zu bewerten (Az. 7 K 7009/17).

Der VGH Mannheim (Az. 1 S 2793/20) ließ diese – für nach 2006 neu errichtete städtische Wohnungsbaugesellschaften wichtige – Frage dagegen dahingestellt und begründete die Klagabweisung (vorgelagert) damit, dass die WBL bereits vor der Neuregelung und Verschärfung des § 102 Abs. 1 GemO zum 1. Januar 2006 Eigentumswohnungen in nicht zu vernachlässigendem Umfang verkauft habe. Insoweit habe sich das Geschäft ab 2006 nicht wesentlich erweitert und die WBL könne sich auf Bestandsschutz bei ihrer Tätigkeit berufen. Den Begriff der wesentlichen Erweiterung legte der VGH angelehnt an § 103a Nr. 2 GemO als die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unternehmensgegenstands aus.

Menold Bezler hat die Stadt Ludwigsburg in dem mehrjährigen Rechtsstreit umfassend beraten und vertreten. Die Kanzlei ist vielfach für die öffentliche Hand und ihre Unternehmen tätig.

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