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Kommt die Energie- und Stromsteuernovelle 2025?

Fachbeiträge
Kommt die Energie- und Stromsteuernovelle 2025?

Die Energie- und Stromsteuernovelle sollte ab dem Kalenderjahr 2025 der Modernisierung und dem Bürokratieabbau im Energie- und Stromsteuerrecht dienen. Derzeit ist jedoch fraglich, ob das Gesetzesvorhaben noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden kann. Aufgrund der Zerstrittenheit der Ampelkoalition könnte das Gesetzgebungsverfahren erst in der nächsten Legislaturperiode wieder aufgenommen werden, was voraussichtlich zu einer zeitlichen Verschiebung der erwarteten Änderungen führen würde.

Unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 16.10.2024 sollen nach derzeitigem Stand u.a. folgende Änderungen im Strom- und Energiesteuerrecht zum 01.01.2025 in Kraft treten:

  • Durch die Ergänzung des § 5a StromStG-E wird die stromsteuerrechtliche Beurteilung des Betriebs von Ladepunkten vereinfacht. Ziel der Regelung ist eine einheitliche Bestimmung der Steuerentstehung und des Steuerschuldners, um eine Einzelfallprüfung dieser Geschäftsmodelle hinsichtlich der Versorgereigenschaft zu vermeiden.
  • Erweiterung der Stromspeicherdefinition, die insgesamt zu einer Vermeidung der Doppelbesteuerung führen soll (§ 5 Abs. 3 StromStG-E).
  • Aufhebung der sog. Anlagenverklammerung und Schaffung eines einheitlichen stromsteuerrechtlichen Anlagenbegriffs. Die Fernsteuerbarkeit von Stromerzeugungsanlagen soll künftig nicht mehr zu einer Anlagenverklammerung führen, die in der Folge zum Ausschluss einer Stromsteuerbefreiung führen kann.
  • Bereinigung des Strom- und Energiesteuerrechts um bereits ausgelaufene EU-Beihilfen (insbesondere § 53a Abs. 6 EnergieStG).
  • Entlastungsanträge müssen nicht mehr nach dem Gesetzeswortlaut bis zum 31.12. des Folgejahres gestellt werden, sondern können bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO eingereicht werden. Zwar gilt für Verbrauchsteuern grundsätzlich eine einjährige Festsetzungsfrist. Im Falle eine Ablaufhemmung führt dies jedoch zur ausdrücklichen Möglichkeit einer nachträglichen Antragstellung. Mit dieser Regelung wurde die hierzu ergangene EuGH und BFH übernommen auf die aktuell in Zweifelsfällen noch Bezug genommen wird.
  • Durch die überarbeitete Fassung des § 10 Abs. 2 Nr. 2 StromStV wird der Schwellenwert der maximalen Nennleistung von hocheffizienten KWK-Anlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG von bisher 50 Kilowatt auf Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als einem Megawatt angehoben, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus wurde der Anwendungsbereich der Allgemeinen Erlaubnis im Zusammenhang mit der steuerfreien Stromentnahme präzisiert.
  • Erleichterungen für sogenannte „eingeschränkte Versorger“ bei der Anmeldung von steuerfreien Strommengen sind vorgesehen.
  • Deponiegas, Klärgas und Biomasse werden nicht länger als Erneuerbare Energien definiert, so dass der daraus erzeugte Strom nicht mehr unter die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG fällt.
  • Die Neufassung des § 53 EnergieStG ermöglicht nunmehr die gleichzeitige Inanspruchnahme der Steuerentlastung für den Einsatz von Erdgas und der Steuerbefreiungen für den erzeugten Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 StromStG. Demgegenüber ist § 53a EnergieStG rechtlich nachrangig und betrifft ausschließlich die Entlastung von KWK-Anlagen, die keinen Strom erzeugen.
  • Die befristete Steuerentlastung nach § 9b StromStG soll dauerhaft auf 20,00 €/MWh festgeschrieben werden.
  • Darüber hinaus sind spezielle Steuerkonten für Strom und Erdgas vorgesehen, die künftig von den Stromversorgern bzw. Erdgasversorgern zu führen sind.

Weitere Änderungen sind z.B. im Zusammenhang mit der Digitalisierung des Antragsverfahrens für Entlastungsanträge nach § 9b StromStG bzw. § 54 EnergieStG oder hinsichtlich der Meldepflichten vorgesehen. Insofern sind die zu erwartenden Gesetzesänderungen als nicht abschließend zu betrachten und sollten im Einzelfall geprüft werden, insbesondere soweit Unklarheiten hinsichtlich der geltenden Rechtslage bestehen.

Zur aktuellen Rechtslage sowie zu den Gesetzesentwürfen stehen wir Ihnen daher gerne zur Verfügung.

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