Kontakt

Ob Sie lieber eine E-Mail senden, zum Telefon greifen oder das gute alte Fax nutzen. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.

Anruf unter
+49 711 86040 00
Fax unter
+49 711 86040 01

Keine Vertragsgestaltung durch den Architekten – mit weitreichenden Konsequenzen

Öffentliche Hand
Keine Vertragsgestaltung durch den Architekten – mit weitreichenden Konsequenzen

Mit Urteil vom 9. November 2023 (Az. VII ZR 190/22) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Architekten, die eigenständig Vertragsklauseln entwerfen, hierdurch gegen § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoßen. Eine entsprechende, sehr weitreichende Entscheidung hat aber im Vorfeld schon das OLG München mit dem genannten Beschluss getroffen.

Die Parteien hätten einen Konzeptionsvertrag geschlossen, der neben Architektenleistungen weitere Vertragsleistungen für den geplanten Bau eines Reihenhauses vorsehe, u. a. die Erstellung eines GU-Vertrags nach deutschem Recht. Das Landgericht bewertete die Erstellung eines GU-Vertrags als zentrale Vertragspflicht, die wegen Verstoßes gegen das RDG zur Gesamtnichtigkeit führe. Die Kläger (Bauherren) hätten daher Anspruch auf Rückzahlung von insgesamt 135.000 Euro in voller Höhe. Ein Anspruch der Beklagten auf Wertersatz bestünde nicht, da der Wert der im Raum stehenden erbrachten Einzelleistungen nicht ausreichend substantiiert dargelegt worden sei. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung die auf Klageabweisung gerichteten Anträge weiter: Die Entwicklung eines GU-Vertrags nach deutschem Recht sei keine unzulässige Rechtsdienstleistung. Im Übrigen käme eine Gesamtnichtigkeit nicht in Betracht, da die Parteien § 139 BGB abbedungen hätten. Schließlich seien die erbrachten Leistungen auch konkret substantiiert worden.

Der Senat teilt die Einschätzung des Erstgerichts, dass die geschuldete Vertragsleistung „Erstellung eines Generalunternehmervertrags“ - unzweifelhaft - eine unzulässige Rechtsdienstleistung darstellt und damit gegen §§ 2, 3 RDG verstößt.

Nach dem Beschluss des OLG München hat dies weitreichende Konsequenzen: Der gesamte Vertrag ist nichtig, auch wenn die Parteien eine sogenannte Erhaltungsklausel vereinbart haben, da nach Auslegung des Vertrags die Aufrechterhaltung nicht dem beiderseitigen hypothetischen Parteiwillen entspricht. Dies verdeutlicht auch der Tenor:

  1. Die Entwicklung von Vertragsentwürfen stellt eine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar.

  2. Die Erstellung eines Vertrags ist keine zulässige Nebentätigkeit. Die in der HOAI genannten Tätigkeiten umfassen nicht die Tätigkeit eines vertragsgestaltenden Juristen.

  3. Im Wege der Auslegung ist zu klären, ob sich die Unwirksamkeit auf den gesamten Vertrag erstreckt (hier bejaht).

  4. Bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche für erbrachte Planungs- oder Überwachungsleistungen scheiden aus, wenn der Vertrag nicht nur gesetzes-, sondern zugleich sittenwidrig ist (hier bejaht).

Letztlich verbleibt kein Vergütungsanspruch oder Rückforderungsanspruch. Aufgrund der (hier speziellen) Vertragsgestaltung kommt das OLG sogar zu dem Ergebnis, dass der Vertrag sittenwidrig ist, selbst bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche scheiden demnach hier aus. 

Zurück