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Der Pflichtteilsverzicht – in der Praxis gar nicht so selten

Presse Artikel

Private Banking Magazin

Der Pflichtteilsverzicht – in der Praxis gar nicht so selten

Das deutsche Erbrecht sieht Testierfreiheit vor: Jeder kann grundsätzlich frei entscheiden, wem er sein Vermögen hinterlässt. Eine Ausnahme gilt für Personen, die das Gesetz als „pflichtteilsberechtigt“ definiert. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Mindestanteil am Vermögen. Sie haben diesen Anspruch auch dann, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Der Pflichtteil stellt somit sicher, dass eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder, Enkelkinder, soweit die Kinder bereits verstorben sind, Ehegatten - nicht aber Geschiedene - oder bei Kinderlosigkeit die Eltern im Erbfall nicht völlig leer ausgehen. 

Den Pflichtteilsanspruch müssen die Berechtigten aktiv geltend machen, notfalls durch Klage. Andernfalls verjährt er drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall Kenntnis erlangt hat.

Angehörige haben die Möglichkeit, auf ihren Pflichtteil zu verzichten, wie es bei den Adoptivkindern des Drogeriemarktunternehmers Erwin Müller der Fall war. Später verlangten sie jedoch ihren Pflichtteil wieder zurück. Sie argumentierten, dass ihr Verzicht unwirksam gewesen sei, aber das Landgericht Ulm entschied anders. Die Kläger hätten wissen müssen, was ein Pflichtteilsverzicht bedeute. Eine Täuschung oder gar Sittenwidrigkeit erkannte das Gericht nicht.

Was ein Pflichtteilsverzicht in der Praxis generell bedeutet, warum er sinnvoll sein kann und was dabei zu beachten ist, erläutern Klaus-Dieter Rose und Holger Nemetz im Private Banking Magazin. Dabei gehen sie auf die folgenden Punkte ein: 

  • Gründe für den Pflichtteilsverzicht
  • Vor- und Nachteile des Pflichtteilsverzichts
  • Abfindung für den Pflichtteilsverzicht
  • Kein Verzicht zu Lebzeiten ohne Notar
  • Anfechtung nur im Ausnahmefall möglich

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