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Auch der Planer muss eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung vorlegen, um ein Mehrhonorar verlangen zu können!
Mit Beschluss des OLG Köln vom 22.12.2021 16 U 182/20 wird zwar bestätigt, dass bei schwerwiegenden, unvorhersehbaren und nicht vom Planer zu vertretenden Bauzeitverzögerungen grundsätzlich ein Anspruch auf Anpassung des Vertrages (Honorars) nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB besteht. Allerdings hat der Planer hierfür im Hinblick auf seine Darlegungslast hohe Hürden zu überwinden.
Häufig wird von den Planern verkannt, dass allein die Tatsache einer Bauzeitverlängerung nicht ausreicht, um mehr Honorar beanspruchen zu können. Die in der Praxis weitverbreitete Argumentation „Mehr Zeit bedeutet mehr Geld“ reicht keinesfalls aus.
Grundsätzlich hat der Planer das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 313 BGB schlüssig darzulegen. Hierfür bedarf es neben der Darlegung, dass die Parteien eine feste Bauzeit zur Geschäftsgrundlage der Tätigkeit des Planers gemacht haben, gemäß dem Beschluss des OLG Köln auch einer Darlegung der schwerwiegenden, unvorhersehbaren Veränderung im Sinne des § 313 BGB. Für Letzteres fordert das OLG Köln neuerdings eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Verzögerungen unter Gegenüberstellung der Ist- und Soll-Abläufe.
Die Notwendigkeit einer konkreten bauablaufbezogene Darstellung ist bereits aus der Rechtsprechung zu Mehrvergütungsansprüchen oder Schadensersatzansprüchen des Bauausführenden hinsichtlich einer Bauzeitverzögerung bekannt.
Nunmehr überträgt das OLG Köln diese Rechtsprechung auch auf den Anspruch des Planers gemäß § 313 BGB auf Vertragsanpassung (Honoraranpassung) und fordert auch von diesem eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung. Die Anforderungen an eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung sind regelmäßig nur schwer zu erfüllen und gerade bei mittleren oder gar größeren Baustellen in der Praxis ohne baubetriebliches Gutachten nahezu unmöglich. Ein solches kann wiederum nur angefertigt werden, wenn während der Bauzeit entsprechend ausführlich und akribisch dokumentiert wurde.
In dem Berufungsverfahren vor dem OLG Köln erfüllte die Klägerin die Anforderungen der konkreten bauablaufbezogenen Darstellung der jeweiligen Verzögerungen unter Gegenüberstellung der Ist- und Soll-Abläufe nicht und stellte damit auch keine schwerwiegende unvorhersehbare Veränderung im Sinne des § 313 BGB schlüssig dar. Aus diesem Grund wurde die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Im Hinblick auf den Beschluss des OLG Köln vom 22.12.2021 wird für den Planer die Durchsetzung eines Vertragsanpassungsanspruchs (Honoraranpassungsanspruchs) gemäß § 313 BGB – wegen der hohen Anforderungen an eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung – deutlich erschwert.
Maßgebliche Entscheidung: OLG Köln Beschluss vom 22.12.2021 16 U 182/20