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Zulässigkeit redaktioneller Inhalte in kommunalen Amtsblättern
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat vergangene Woche die Klage eines privaten Verlagsunternehmens zu Zulässigkeit und Umfang der Berichterstattung im kostenlosen Amtsblatt der Stadt Crailsheim abgewiesen (Urteil vom 29.05.2019, Az: 4 U 180/17).
Beanstandet wurden verschiedene Berichte in Ausgaben des Amtsblattes aus dem Jahr 2016 auf Grundlage des Gebots der Staatsferne der Presse. Nach der BGH-Rechtsprechung gelten spezifische Anforderungen an kommunale Amtsblätter. Diese dürfen zwar für die gemeindliche Verwaltungstätigkeit relevante Inhalte publizieren, allerdings in Aufmachung und Gestaltung nicht presseähnlich sein. Vereinzelte Überschreitungen dieser Grenzen sind jedoch unschädlich. Entscheidend ist in einer Gesamtbetrachtung, dass die kommunale Berichterstattung nicht als „funktionales Äquivalent“ zu einer privaten Zeitung und damit pressesubstituierend wirke.
Das OLG Stuttgart gab der Stadt Crailsheim auf Basis dieser für eine zulässige staatliche Öffentlichkeitsarbeit festgelegten Kriterien Recht. Die angegriffenen Ausgaben ihres „Stadtblatts“ sind nicht als Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse anzusehen und der Unterlassungsanspruch des privaten Verlagsunternehmens ist abzulehnen. Gegen die Entscheidung ist die Nichtzulassungsbeschwerde möglich, da das OLG Stuttgart die Revision zum BGH nicht zugelassen hat.
Menold Bezler hat die Stadt Crailsheim umfassend in allen wettbewerbs- und verfassungsrechtlichen Fragen beraten und vertreten.