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Wertung rein mündlich vorgetragener Angebotsbestandteile ohne Grundlage in Textform ist unzulässig
VK Rheinland, Beschl. v. 19.11.2019 – VK 40/19
In der Vergangenheit wurde insbesondere in Vergabeverfahren nach der Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen eine Beschränkung der Angebotswertung auf mündlich vorgetragene Präsentationsinhalte für vergaberechtlich zulässig erachtet (u.a. VK Sachsen, Beschl. v. 29.09.2016 – 1/SVK/021-16). Mit dem Inkrafttreten der Vergabeverordnung 2016 hat sich diese Rechtslage jedoch wesentlich geändert. Wie die Vergabekammer Rheinland nun zu Recht entschieden hat, ist ein Vorgehen, das eine Bewertung auf Basis der mündlichen Angaben im Präsentationstermin vorsieht, vergaberechtswidrig.