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VGH Baden-Württemberg bestätigt: Windpark Burgberg darf mit 1.000-Meter-Mindestabstand zu einem Rotmilanhorst betrieben werden
Der Windpark Burgberg auf Gemarkung der Gemeinde Crailsheim im „Burgbergwald“ nahe des FFH-Gebiets „Bühlertal Vellberg-Geislingen“ darf in einem Abstand von 1.000 Metern zu Rotmilanhorsten betrieben werden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH), der seit einer Gesetzesänderung vom Dezember 2020 für Klagen gegen Windenergieanlagen erstinstanzlich zuständig ist, wies sowohl die Klage des Vereins für Landschaftspflege, Artenschutz & Biodiversität in Bayern e.V. (VLAB) gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Windparks als auch die bereits vor der Gesetzesänderung anhängige Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart ab (10 S 4265/20 und 10 S 1156/21). In den Verfahren stand die Kanzlei Menold Bezler der W-I-N-D Energien GmbH erfolgreich zur Seite.
Gegen die Genehmigung der geplanten Errichtung von vier Windenergieanlagen hatte der VLAB erstmals im Februar 2019 Widerspruch eingelegt. Der Verein rügte dabei u.a. eine Verletzung der sogenannten Konzentrationswirkung nach § 13 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Diese bedeutet, dass in den Fällen, in denen eine Windkraftanlage auf einem Waldstück errichtet werden soll, die insoweit erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umfasst ist und nicht gesondert eingeholt werden muss.
Das zuständige Landratsamt ergänzte im März 2020 in einem sogenannten Teil-Abhilfebescheid die Genehmigung nach dem BImSchG dahingehend, dass diese auch die Umwandlung von Waldflächen ausdrücklich einschließt, was der Kläger wiederum gerichtlich angriff. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies diese Klage ab, der Verein legte Berufung ein. Der VGH stellt dazu nun fest (10 S 1156/21): Die Berufung ist unzulässig, da dem Kläger für eine isolierte Anfechtungsklage gegen den Teil-Abhilfebescheid sowohl die Klagebefugnis als auch ein Rechtsschutzbedürfnis fehle; auch habe er ein notwendiges Vorverfahren nicht durchgeführt.
In dem zweiten Verfahren gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung (10 S 4265/20) rügte der Umweltverband Verstöße gegen das Bauplanungsrecht, den Verzicht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und das Entgegenstehen naturschutzrechtlicher Belange. Insbesondere sei ein Dichtezentrum von Rotmilanen beeinträchtigt und die Anlagen stünden zu nahe an Rotmilanhorsten, da der Mindestabstand zwischen dem Rotor und dem Rotmilanhorst nicht nur 1.000 Meter, sondern – wie im „Helgoländer Papier“ festgelegt – 1.500 Meter betragen müsse. Der Kläger stützte sich dabei auf einen in der Presse viel beachteten Beschluss des VGH Kassel vom 14.01.2021, der die Verringerung des Mindestabstands zwischen Rotoren und dem Rotmilanhorst von 1.500 auf 1.000 Meter im hessischen Windkrafterlass kassiert hatte.
Auch diese Klage wies der VGH als unbegründet ab. Weder habe der Umfang der Waldrodung mit Blick auf die gesetzlichen Schwellenwerte eine Pflicht zur Durchführung einer UVP begründet, noch sei zu beanstanden, dass das zuständige Landratsamt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung durch Nebenbestimmungen zur Waldumwandlung im Rahmen einer Teil-Abhilfeentscheidung ergänzt habe. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände seien nicht verletzt, auch nicht im Hinblick auf Mindestabstände zu Rotmilanhorsten.
„Erfreulich für den mit Blick auf die Energiewende schnell erforderlichen Ausbau der Windenergie in Baden-Württemberg ist, dass der VGH den im Vergleich zu einigen anderen Bundesländern reduzierten Mindestabstand von 1.000 Metern zu Rotmilanhorsten bestätigt hat“, sagte Verena Rösner als Vertreterin der W-I-N-D Energien GmbH. „Der VGH erkannte die auf den landesspezifischen Besonderheiten beruhenden Abweichungen vom Helgoländer Papier und damit die Hinweise der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zur „Erfassung und Bewertung von Vogelvorkommen bei der Bewertung von Windenergieanlagen“ vom 15.01.2021 ausdrücklich an. Zudem untermauerte die Raumnutzungsanalyse der W-I-N-D Energien GmbH, dass die konkreten Verhältnisse vor Ort und insbesondere die Flugbewegungen und Flugrichtungen betroffener Horststandorte eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für den Rotmilan ausschließt.“