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Urteil zur Haftung von Aufsichtsräten einer AG - Bedeutung für AR kommunaler Unternehmen

Presse Artikel

Haufe.

Urteil zur Haftung von Aufsichtsräten einer AG - Bedeutung für AR kommunaler Unternehmen

Der BGH urteilte im Herbst 2018, dass ein Aufsichtsratsvorsitzender auch mittels einer möglichen Selbstbezichtigung zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen verpflichtet ist. Hier erfahren Sie, wann dieses Urteil auch für Aufsichtsräte kommunaler GmbH relevant ist.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs v. 18.09.2018, II ZR 152/17, stellt es eine eigene Pflichtverletzung des Aufsichtsratsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft dar, wenn dieser den Vorstand nicht dazu anhält, mögliche Schadensersatzansprüche gegen sich selbst – den Aufsichtsratsvorsitzenden – zu verfolgen. Das gilt auch dann, wenn sich der Aufsichtsratsvorsitzende dabei selbst mit dem Vorwurf einer Pflichtverletzung belasten müsste. Neben dieser inhaltlichen Verschärfung der Aufsichtsratshaftung enthält das Urteil eine ganz erhebliche zeitliche Ausdehnung der Haftung: Mittels einer Zusammenschau von verschiedenen Verjährungsfristen kommt der BGH faktisch auf eine Verdoppelung. 

Die angebliche Pflichtverletzung des Vorstands bestand im Ergebnis darin, Auszahlungen an den Aufsichtsratsvorsitzenden vorgenommen zu haben, die als verbotene Einlagenrückgewähr gewertet werden können. Der Aufsichtsratsvorsitzende war zugleich Aktionär der Gesellschaft und hatte eine wesentliche Finanzierungsfunktion mittels einer komplexen Vereinbarung mit mehreren Banken für die Gesellschaft übernommen. Die Rückgewähr reichte fast zehn Jahre zurück.

Die Grundsätze des Urteils können wohl auch auf den fakultativen Aufsichtsrat/Beirat einer GmbH Anwendung finden. Allerdings sind die Besonderheiten der jeweiligen GmbH zu beachten.

  • Kein Business Judgement bei der Frage der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen
  • Verjährenlassen von Schadensersatzansprüchen eigene Pflichtverletzung mit eigenem Verjährungsbeginn
  • Grundsätzlich kein Verbot einer Selbstbezichtigungspflicht
  • Übertragbarkeit des BGH-Urteils (II ZR152/17) hängt von Satzung der GmbH ab
  • Gültigkeit der §§ 116 und 111 AktG?
  • Ist Gesellschafterversammlung für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zuständig oder nicht?
  • Gesellschafterversammlung zuständig und durchsetzungsstark
  • Beirat näher dran, Gesellschafterversammlung auf Informationen angewiesen
  • Fazit: Urteil des BGH betrifft auch den fakultativen Aufsichtsrat/Beirat in kommunalen Unternehmen

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