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Umweltvereinigungen können Zielabweichungen von Regionalplänen gerichtlich überprüfen lassen

Presse Artikel

Agrarbetrieb (AgrB) - Zeitschrift für das gesamte Recht der Land- und Forstwirtschaft, die Wirtschafts- und Steuerberatung sowie das Sachverständigenwesen im ländlichen Raum

Umweltvereinigungen können Zielabweichungen von Regionalplänen gerichtlich überprüfen lassen

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 28.09.2023 - 4 C G/21 kann sich eine Umweltvereinigung nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 UmwRG gegen die Zulassung einer Abweichung von Zielen der Raumordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG a.F. wenden, wenn an deren Stelle eine Änderung des Regionalplans (§ 8 i.V.m. § 7 Abs. 7 ROG) erforderlich gewesen wäre.

Das Urteil bezieht sich auf den Fall, in dem eine anerkannte Umweltvereinigung die Aufhebung einer Abweichung von Zielen eines Regionalplans begehrt, die einer Gemeinde in Hessen gewährt wurde. Die Gemeinde plante ein Gewerbegebiet für ein Logistikzentrum, obwohl der gültige Regionalplan für den Standort die Nutzung als landwirtschaftliche Fläche oder Grünfläche/Sportanlagen vorsieht.

Das BVerwG hat in seinem Urteil die bisher offene Rechtsfrage nach der Rechtsbehelfsfähigkeit der Entscheidung über die Abweichung von Zielen der Raumordnung geklärt und letztendlich die Klagebefugnisse anerkannter Umweltorganisationen gestärkt. Mit Blick auf die praktische Relevanz des Zielabweichungsverfahrens kommt der Entscheidung für den gerichtlichen Schutz von Umweltrechtrechtsgütern große Bedeutung zu.

In der Erstausgabe des Agrarbetriebs (AgrB) Heft 2/2024 verfassen Verena Rösner und Dr. Kaja Rothfuß auf Seite 77 eine Urteilsanmerkung zum Urteil des BVerwG. Sie gehen darauf ein, warum Entscheidungen über die Abweichung von den Zielen des Regionalplans grundsätzlich nur begrenzt gerichtlich überprüfbar sind, und ordnen das Urteil des BVerwG ein, welches den Umweltverbänden ein Klagerecht aufgrund der in § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG normierten Unterlassensvariante zuspricht.

Klicken Sie hier, um sich die gesamte Urteilsanmerkung durchzulesen.

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