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Schlechte Leistung? Vorsicht bei Teilkündigung!
VK Westfalen, Beschl. v. 16.02.2024 – VK3-47/23: erlässliche Dienstleister sind in manchen Branchen schwer zu finden. Auftraggeber scheuen aber mitunter vor einer Kündigung zurück und hoffen auf die Neuvergabe. Das ist nicht immer eine gute Idee, wie eine aktuelle Entscheidung der VK Westfalen zeigt.
Sachverhalt: In einem europaweiten Vergabeverfahren für Sicherungsdienstleistungen bewarb sich auch der Vorauftragnehmer. Bei dieser früheren Auftragsausführung hatte es offenbar von Beginn an Probleme gegeben. Im jetzigen Vergabeverfahren wollte der Auftraggeber diesen Dienstleister wegen schlechter Vorerfahrungen gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB ausschließen.
Entscheidung: Keine Chance. Der Auftraggeber hatte den Ausschluss ausdrücklich mit der Teilkündigung Ende 2019 begründet. Gemäß § 126 Nr. 2 GWB darf das betreffende Ereignis jedoch höchstens drei Jahre zurückliegen. Zum Ausschlusszeitpunkt im Jahr 2023 war dieser Zeitraum längst verstrichen.
Den vollständigen Artikel von Valeska Pfarr lesen Sie hier.