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Rüge oder Bieterfrage?
Grundsätzlich sind Vergabeverfahren formstreng und Verhandlungen über die Leistungsbeschreibung oder den Vertrag nicht zugelassen. Bieter nutzen daher in der Praxis oft Fragen, um den Auftraggeber auf Probleme hinzuweisen - in der Hoffnung, so eine Anpassung oder Änderung zu erreichen.
Die Vergabekammer des Bundes hat nun entschieden, dass solche Bieterfragen auch als vergaberechtliche Rügen anzusehen sein können. Mit potentiell gravierenden Folgen: Wenn der Bieter nach einer ablehnenden Antwort nämlich zu lange wartet, kann er seinen Änderungswunsch nicht mehr mit einem Nachprüfungsantrag erstreiten. Der Antrag ist dann insoweit verfristet und unzulässig.
Eine rechtlich so nicht haltbare Entscheidung - meint Valeska Pfarr in einem aktuellen Beitrag, und erläutert dabei auch, warum.
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