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Präzedenzfall zum Tragen religiöser Symbole am Arbeitsplatz

Präzedenzfall zum Tragen religiöser Symbole am Arbeitsplatz

Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat gestern den Streit um das Tragen religiöser, politischer oder sonstiger weltanschaulicher Symbole am Arbeitsplatz dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt.

Die Klägerin muslimischen Glaubens ist bei der Drogeriemarktkette Müller beschäftigt. Das Unternehmen hat seinen Mitarbeitern mit Kundenkontakt generell untersagt, großflächige sichtbare religiöse Symbole zu tragen, um seine Neutralität gegenüber den Kunden zu wahren. Dementsprechend hat es der Klägerin das Tragen eines Kopftuches untersagt.

Der Fall wirft grundlegende Fragen des Verhältnisses der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers und der Religionsfreiheit der Arbeitnehmerin sowie des Zusammenspiels von europäischem Recht und nationalem Verfassungsrecht auf. Diese Fragen hat das BAG dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Menold Bezler hat das Unternehmen in allen Instanzen vertreten.

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