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Nachforderung von Unterlagen: Das ändert sich durch die neue VOB/A 2019 – Ein kurzer Überblick
Im Nachgang der Vergaberechtsreform 2016 hat der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen, kurz DVA, die Bestimmungen der VOB/A ein weiteres Mal überarbeitet. Dabei hat er nicht nur redaktionelle Änderungen vorgenommen, sondern darüber hinaus auch wichtige Vorschriften an die Bestimmungen angepasst, die im Bereich von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gelten. Auch für die Nachforderung von Unterlagen hat sich Einiges geändert. Dieser Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die Neuerungen. Da die Bestimmungen im ersten, zweiten und dritten Abschnitt der VOB/A gleichlauten, wird nachfolgend einheitlich Bezug genommen auf § 16a (EU/VS) VOB/A.
Änderungen im Vergleich zu Regelungen der UVgO/VgV im kurzen Überblick.