Ob Sie lieber eine E-Mail senden, zum Telefon greifen oder das gute alte Fax nutzen. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.
Menold Bezler vertritt Türkische Republik erfolgreich vor Europäischem Markenamt
Laut der Beschwerdekammer des Europäischen Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt im spanischen Alicante ist die Registrierung, und damit die Monopolisierung des Namens Atatürk als Marke für Waren und Dienstleistungen sittenwidrig. Die Entscheidung über eine entsprechende Beschwerde der Türkischen Republik ist nun rechtskräftig. Diese hatte zunächst beim Europäischen Markenamt erfolglos beantragt, die Marke zu löschen, die aus dem Nachnamen von Kemal Mustafa Atatürk bestand. Die Beschwerdekammer des Europäischen Markenamtes schloss sich dagegen der Auffassung der Beschwerdeführerin an, wonach die Kommerzialisierung des Nachnamens von Mustafa Kemal Atatürk den gesellschaftlichen Wertvorstellungen vieler in der EU lebender Türken widerspricht.
Kemal Mustafa Atatürk wird auch heute noch im Hinblick auf seine besondere Lebensleistung beim Aufbau der modernen Türkei Respekt gezollt. Er wird nicht nur in der Türkei, sondern auch von den in der EU lebenden Türken verehrt. Noch immer stellt das türkische Recht jede herabsetzende Äußerung über den Staatsgründer unter Strafe. Der Name Atatürk bleibt einzigartig und darf in der Türkei nicht von Personen angenommen werden.
Das Europäische Gericht in Luxemburg hat eine Klage der Markeninhaber gegen die Entscheidung des Europäischen Markenamts am 16. September 2013 zurückgewiesen. Die Entscheidung ist nun rechtskräftig. Die Marke wurde am 14. Januar 2014 gelöscht.
Die Kanzlei Menold Bezler berät die Türkische Republik schon seit einigen Jahren in markenrechtlichen Fragen und bei Domainstreitigkeiten. Im konkreten Fall war insbesondere der Status der Türkei als EU-Beitrittsland problematisch, da es bei der Beurteilung der Markenfähigkeit nicht auf das Anstandsgefühl der Einwohner der Türkei ankommt, sondern auf das der Menschen in den EU-Mitgliedsstaaten. Die Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts gab der Beschwerde der Türkischen Republik aber im Hinblick auf das Anstandsgefühl der Vielzahl innerhalb der EU lebender Türken statt. Es gibt bislang nur wenige Entscheidungen zu der Frage der Schutzfähigkeit von Namen historischer Persönlichkeiten.