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Menold Bezler vertritt Stadt Geislingen erfolgreich im Streit um Kostenbeteiligung der Umlandgemeinden an Schulsanierung
Menold Bezler hat die Stadt Geislingen an der Steige im Rechtsstreit um die Kostentragung für die Generalsanierung der Daniel-Straub-Realschule (DSR) erfolgreich vertreten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) wies die Berufung von sechs Umlandgemeinden gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurück. Damit hat der Feststellungsbescheid des Kultusministeriums Baden-Württemberg zur Beteiligung der Umlandgemeinden an den Kosten für die Sanierung der DSR Bestand. Die Berufungsentscheidung, deren Begründung noch nicht vorliegt, hat landesweite Vorbildwirkung.
Die Stadt Geislingen ist Trägerin der DSR, die auch zahlreiche Schüler aus umliegenden Gemeinden besuchen. Aufgrund eines erheblichen Sanierungsbedarfs am Schulgebäude begann Geislingen im September 2010 mit einer Generalsanierung und bemühte sich erfolglos um eine Vereinbarung mit den Umlandgemeinden über deren anteilige Kostenbeteiligung. Auf Antrag der Stadt Geislingen stellte das Kultusministerium bereits 2014 fest, dass ein „dringendes öffentliches Bedürfnis zum Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung“ bestehe, unter anderem weil die DSR „wesentliche überörtliche Bedeutung“ habe. Diese Feststellung des Kultusministeriums hob das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 10.11.2015 vorrangig aus formalen Gründen auf.
Nachdem Verhandlungen wiederum scheiterten, stellte das Kultusministerium im Jahr 2019 abermals ein „dringendes öffentliches Bedürfnis“ fest. Gegen diese Feststellungsbescheide klagten die Umlandgemeinden erneut. Diese Klagen wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 16.7.2021 ab. Die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung wies der VGH aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6.12.2022 zurück.
„Das Verfahren hat Bedeutung für ganz Baden-Württemberg“, erklärt Alexander Häcker als Vertreter der Stadt Geislingen. „Mehrere andere Gemeinden, bei denen eine Kostenbeteiligung umliegender Gemeinden am Neubau oder an der Generalsanierung von Schulgebäuden im Raum steht, haben den Ausgang dieses Verfahrens mit Spannung erwartet. Denn das Schulgesetz regelt nur sehr rudimentär, dass Gemeinden zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen verpflichtet sein können. Wann dies der Fall ist, hat die Rechtsprechung über Jahrzehnte hinweg entwickelt. Viele Fragen sind aber noch offen, etwa welcher Anteil auswärtiger Schüler erforderlich ist und auf welchen Zeitpunkt es dabei ankommt. Insofern hat der VGH in der mündlichen Verhandlung angekündigt, von seiner grundlegenden Entscheidung aus 1985 abzuweichen.“