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Menold Bezler verteidigt Rahmenvorgabe der Stadt Konstanz gegenüber dualen Systemen vor VGH Baden-Württemberg

Menold Bezler verteidigt Rahmenvorgabe der Stadt Konstanz gegenüber dualen Systemen vor VGH Baden-Württemberg

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat am 1. April 2025 in zweiter Instanz die Klage von Zentek GmbH & Co. KG gegen die Entsorgungsbetriebe der Stadt Konstanz (EBK) teilweise abgewiesen. Im Kern ging es um die Frage, ob kommunale Entsorgungsträger durch eine Rahmenvorgabe festlegen dürfen, wie die dualen Systeme Leichtverpackungen von Privathaushalten einsammeln müssen. Menold Bezler erwirkte für die EBK einen wesentlichen Teilerfolg (Az: 10 S 158/23).

Grundlage des Verfahrens ist das Verpackungsgesetz, das seit 2019 die Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen regelt. Es verpflichtet Hersteller, sich an einem dualen System zu beteiligen, das die Entsorgung und das Recycling dieser Abfälle organisiert. Bundesweit sind derzeit zehn duale Systeme wie die Zentek GmbH & Co. KG privatwirtschaftlich tätig. Zugleich sind Städte und Landkreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für die kommunale Abfallentsorgung zuständig. Dabei stellt sich die Frage, wie die Abfallsammlungen aufeinander abgestimmt werden sollen und ob die Kommunen Einfluss auf die Sammlung von Leichtverpackungen nehmen können.

Im konkreten Fall wollen die EBK ein kombiniertes Sammelsystem vorgeben, das in Konstanz bereits vor 2021 bestand: Bürger sollen ihre Verpackungsabfälle zusätzlich zur Abholung der Gelben Säcke an zentralen Sammelstellen abgeben können. Denn häufig sammeln sich zwischen den Abholterminen Gelbe Säcke auf Privatgrundstücken und im Stadtgebiet an, was zu Umweltverschmutzungen und erhöhten Entsorgungskosten führt. Die Kläger hielten eine 14-tägige Abholung der Gelben Säcke für ausreichend. Der VGH entschied jedoch, dass diese Vorgabe der EBK zulässig ist.

Dagegen kann eine Kommune aus Sicht des Gerichts nicht anordnen, dass die Abgabe der Gelben Säcke gerade an den kommunalen Wertstoffhöfen erlaubt ist. Laut dem VGH dürfen Rahmenvorgaben nicht zu detailliert festlegen, wie die Sammlung organisiert werden soll. Da die dualen Systeme für die Verpackungssammlung zuständig sind, müsse es ihnen erlaubt sein, eigene Abgabestellen einzurichten.

Bislang beurteilt die Rechtsprechung auch des VGH Baden-Württemberg kommunale Rahmenvorgaben sehr streng. Soweit bekannt, handelt es sich bundesweit um das erste Berufungsurteil, nach dem eine Rahmenvorgabe einer Kommune gegenüber den dualen Systemen Bestand hat. Die Entscheidung könnte damit richtungsweisend für zukünftige Abstimmungen und Auseinandersetzungen in diesem Bereich sein. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, hat der VGH die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Menold Bezler berät die EBK und weitere öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger seit vielen Jahren im Abfallrecht und stand den EBK auch im Gerichtsverfahren zur Seite.

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