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Menold Bezler kippt Flächennutzungsplan Windenergie der Stadt Alpirsbach vor VGH Baden-Württemberg

Menold Bezler kippt Flächennutzungsplan Windenergie der Stadt Alpirsbach vor VGH Baden-Württemberg

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit dem am 5. Februar 2021 bekannt gegebenen Urteil den Flächennutzungsplan der Stadt Alpirsbach zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen aufgehoben (Az. 5 S 305/19). Die Revision wurde nicht zugelassen.

Antragsteller in dem Normenkontrollverfahren war der Regionalvorsitzende Nordbaden des Bundesverbands WindEnergie (BWE) Jürgen Bortloff, der gemeinsam mit weiteren Bürgern aus Alpirsbach und Umgebung im Gewann „Oberer Reutiner Berg“ eine Windenergieanlage errichten möchte. „Wir sehen unsere Einschätzung, dass die Stadt Alpirsbach durch eine fehlerhafte Planung die Genehmigung des Antrags auf Errichtung einer Windenergieanlage zu Unrecht zunächst verhindert hat, durch die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg bestätigt“, so Verena Rösner von Menold Bezler als Vertreterin des Antragstellers.

In dem Verfahren ging es um den Teilflächennutzungsplan der Stadt Alpirsbach zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen vom 26. Juli 2018. Dieser ließ lediglich auf einer einzigen, rund 35 Hektar großen Fläche am „Heilenberg/Glaswald“ die Errichtung von Windenergieanlagen zu. Alle anderen Grundstücke im Außenbereich waren für Windenergieanlagen gesperrt. Dabei ist der Standort am „Oberen Reutiner Berg“, auf dem der Antragsteller eine Anlage mit knapp 150 Metern Nabenhöhe und einer Gesamthöhe von rund 210 Metern errichten möchte, hinsichtlich der dort herrschenden Windgeschwindigkeit und aus natur- und artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten besser geeignet als die von der Stadt Alpirsbach im Flächennutzungsplan ausgewiesene Fläche am „Heilenberg/Glaswald“.

In der mündlichen Verhandlung standen vor allem Fragen einer fehlerhaften Bewertung der in die Abwägung einzustellenden Belange im Fokus (Lärmschutz, Artenschutz, Landschaftsbildbeeinträchtigung, Windgeschwindigkeit). Beispielsweise warum die Stadt Alpirsbach nur Flächen mit einer Mindestwindgeschwindigkeit von 5,25 Metern pro Sekunde in 100 Metern Höhe als geeignet angesehen hat, nach welchen Kriterien sie die Mindestabstände zu Wohngebieten und anderen Siedlungsflächen festgesetzt hat, mit welcher Begründung sie Flächen über 15 Hektar per se ausgeschlossen hat und warum artenschutzrechtliche Konflikte in der Fläche „Heilenberg/Glaswald“ trotz Vorkommens von geschützten Vogelarten nach der Vogelschutzrichtlinie nicht hinreichend geprüft wurden.

Mit den Urteilsgründen ist in den nächsten vier bis sechs Wochen zu rechnen.

Menold Bezler hat Jürgen Bortloff bereits in zwei Gerichtsverfahren gegen das Landratsamt Freudenstadt in den Jahren 2017 und 2018 vertreten. Damals hatte das Landratsamt Freudenstadt auf Antrag der Stadt Alpirsbach das Genehmigungsverfahren für die Windenergieanlage aufgrund des laufenden Flächennutzungsplanverfahrens für insgesamt zwei Jahre gestoppt (VG Karlsruhe, Beschl. v. 10.08.2017, Az.: 11 K 7577/16; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.10.2018, Az.: 5 S 1398/18).

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