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Menold Bezler beendet für Wettbewerbszentrale „Milck“-Werbung für Hanfgetränk
Das Landgericht Stuttgart hat am 10. Februar 2022 dem Stuttgarter Start-up The Hempany verboten, einen pflanzlichen Milchersatz aus Hanfsamen als „Milck“ zu bewerben. Die Werbung mit „Milckprodukt“, „hemp milck“ oder „Pflanzenmilck“ sei wettbewerbswidrig und verstoße gegen die EU-Marktorganisationsverordnung (Az: 11 O 501/21).
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V., kurz Wettbewerbszentrale, hatte gegen die Werbung mit dem Kunstwort „Milck“ für das Hanfgetränk geklagt, denn laut EU-Verordnung dürfen nur Produkte tierischen Ursprungs „Milch“ genannt werden. Der Tausch eines Buchstabens stelle nur eine minimale Änderung dar und das Kunstwort sei immer noch sehr eng an diese geschützte Bezeichnung angelehnt. Dies sei für Verbraucher irreführend und es bestehe Verwechslungsgefahr. Das Landgericht gab der Wettbewerbszentrale Recht und verurteilte The Hempany zur Unterlassung.
Menold Bezler hat in diesem Verfahren zu den wettbewerbsrechtlichen Fragen beraten und ist regelmäßig als Vertreter für die Wettbewerbszentrale beim Vorgehen gegen Wettbewerbsverstöße tätig.