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Massenentlassungsanzeigen – Was ist ein Betrieb?

Presse Artikel

Unternehmensjurist

Massenentlassungsanzeigen – Was ist ein Betrieb?

Ein größerer Personalabbau erfordert eine Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Für Unternehmen, die an vielen Standorten operativ tätig sind, kann es eine Herausforderung sein, die richtige Agentur für Arbeit zu identifizieren. Dabei Fehler zu machen, ist teuer.

Der Insolvenzverwalter von Air Berlin war nicht amüsiert, als das Bundesarbeitsgericht (BAG) ihm am 13. Februar 2020 gleich in mehreren Urteilen attestierte, dass die im Zuge der Aufgabe des Flugbetriebs gegenüber Piloten und Co-Piloten ausgesprochenen Kündigungen wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeigen unwirksam waren. Was war hier zuvor passiert?

Folgen für die Praxis

  • Handelsniederlassungen, Filialen, Außendienstbüros, Logistikstandorte, regionale Servicecenter etc. können auch dann eigenständige Betriebe i.d.S. sein, wenn sie unter einheitlicher (Personal-)Leitung stehen.
  • Auf die betriebsverfassungsrechtliche Betriebsstruktur kommt es nicht an.
  • Auch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nach § 3 BetrVG über besondere Arbeitnehmervertretungsstrukturen (z.B. die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder Spartenbetriebsräte) sind irrelevant, denn der unionsrechtliche Betriebsbegriff steht nicht zur Disposition der Tarifparteien und der Betriebspartner.
  • Der Schwellenwert für eine Anzeigepflicht ist für den einzelnen Betrieb zu ermitteln. Maßgeblich sind die Zahl der dort regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer und die Zahl der beabsichtigten Entlassungen innerhalb von 30 Kalendertagen. Für kleine Betriebe mit bis zu 20 Arbeitnehmern besteht keine Anzeigepflicht.
  • Für jeden Betrieb ist eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk sich der Betrieb befindet, einzureichen. Wenn sich mehrere Betriebe im selben Bezirk befinden, ist für jeden Betrieb eine Anzeige einzureichen, denn die „Muss-Angaben“ sind betriebsbezogen zu machen.
  • Eine rügelose Eingangsbestätigung einer örtlich nicht zuständigen Agentur für Arbeit heilt den Mangel der Massenentlassungsanzeige ebenso wenig wie eine unzutreffende Auskunft. Die Arbeitsgerichte überprüfen eigenständig, ob eine Anzeige alle Wirksamkeitserfordernisse erfüllt; sie sind an Verlautbarungen der Arbeitsverwaltung nicht gebunden.
  • In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, Anzeigen bei allen in Betracht kommenden Agenturen für Arbeit parallel einzureichen.

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