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Makler bekommt keine Gebühr für Wohnungsbesichtigung

Stuttgart, 23. Juni 2016

Makler können von Wohnungssuchenden keine Gebühren für die Besichtigung eines Apartments verlangen. Das hat das Landgericht Stuttgart letzte Woche in einem Urteil entschieden, dessen Begründung jetzt vorliegt. Im konkreten Fall hatte ein Wohnungsvermittler eine Besichtigungsgebühr von rund 35 Euro verlangt. Die Wettbewerbszentrale verklagte daraufhin den Makler auf Unterlassung wegen Umgehung des Bestellerprinzips. Dieses ist seit Juni letzten Jahres in Paragraph 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes (WoVermG) geregelt. Es verbietet ausdrücklich, Entgelte von Mietern zu erheben, wenn bereits ein Vermittlungsauftrag des Vermieters vorliegt. Infolgedessen fällt nicht nur die klassische Vermittlungsprovision für den Wohnungssuchenden weg, sondern auch die Erhebung sonstiger Pauschalen und Gebühren als Umgehung dieses Prinzips.

 

Menold Bezler hat die Wettbewerbszentrale in dem Verfahren wettbewerbsrechtlich beraten.

 

Berater Wettbewerbszentrale: Menold Bezler (Stuttgart):

Manfred Hammer LL.M. (Partner, Wettbewerbsrecht), Dr. Julia Schneider (Senior Associate, Wettbewerbsrecht)

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