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Kleiner Wettbewerb auch bei Corona-bedingten Dringlichkeitsvergaben

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Kleiner Wettbewerb auch bei Corona-bedingten Dringlichkeitsvergaben

OLG Rostock, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 17 Verg 4/20

Der Wettbewerbsgrundsatz gebietet, dass Auftraggeber auch bei Dringlichkeitsvergaben so viel Wettbewerb wie möglich schaffen. Der Rechtsprechung zufolge müssen Auftraggeber deswegen auch in diesen Fällen – wenn und soweit möglich – Konkurrenzangebote einholen. Dieser grundsätzlichen Linie folgt auch eine aktuelle Entscheidung des OLG Rostock zu einer Corona-bedingten Direktvergabe. Die Begründung ist aber teils bemerkenswert, ebenso das Ergebnis.

  • Dringlichkeit lag vor: Auftraggeber durfte frühen Projektstart festlegen
  • Aber: Direktbeauftragung ermessenfehlerhaft – Vertrag unwirksam
  • Rechtliche Würdigung

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