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Kein Vertragsschluss bei Vorbehalten gegen geänderten Zuschlag

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Vergabeblog

Kein Vertragsschluss bei Vorbehalten gegen geänderten Zuschlag

BGH, Urt. v. 03.07.2020 – VII ZR 144/19

Es ist der Klassiker: Eine Bauvergabe verzögert sich so, dass schon vor Vertragsschluss die ursprünglich vorgesehenen Ausführungsfristen nicht mehr haltbar sind. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH kann der Auftraggeber drohende Mehrvergütungsansprüche vermeiden, indem er schon im Zuschlagsschreiben neue Ausführungsfristen verbindlich vorgibt. Doch was, wenn der Bieter dieses seinerseits nur zu einer höheren Vergütung annimmt? Auch solch einen Fall hat der BGH nun entschieden.

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