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In Einzelfällen sind Bieterfragen noch kurz vor Ablauf der Angebotsfrist zu beantworten!
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Unser Vergaberechtsexperte Dr. Florian Krumenaker beleuchtet in seinem aktuellen Fachbeitrag für Vergabe24, wann und unter welchen Umständen Vergabestellen auch nach Ablauf einer festgesetzten Fragefrist auf Bieterfragen reagieren müssen. Insbesondere zeigt er auf, dass Unklarheiten, Widersprüche oder Fehler in den Ausschreibungsunterlagen jederzeit – auch kurzfristig – thematisiert werden dürfen und wie Vergabestellen darauf reagieren müssen.
Welche Konsequenzen dies für die Verlängerung der Angebotsfrist haben kann und wann eine bilaterale Beantwortung von Fragen zulässig ist, erläutert Dr. Krumenaker im vollständigen Beitrag.
Er geht auf folgende Punkte ein:
- Die Vergabestelle muss Antworten allen Bietern zur Verfügung stellen
- Wann hat die Vergabestelle die Angebotsfrist zu verlängern?
- Handlungsempfehlung