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Gegenstände, Forderungen und… sonst nichts.
Bislang war unklar, ob der Insolvenzverwalter mit Absonderungsrechten belastete sonstige Rechte (z.B. Markenrechte) nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verwerten durfte. Der BGH stellt nun klar, dass § 166 InsO sich nicht auf sonstige Rechte erstreckt. Die Wirkungen des Urteils greifen über die Verweisung des § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO bereits im Eröffnungsverfahren. So sind gerichtlich angeordnete Verwertungs- und Einziehungsverbote bezüglich sonstiger Rechte im vorläufigen Insolvenzverfahren nicht mehr möglich.
In seinem Beitrag geht Sebastian Mielke mit Marie-Louise Hölz auf die Entscheidung des BGH sowie auf den Umfang sonstiger Rechte ein. Es wird aufgezeigt, wie diese als Sicherungsmittel dienen können. Weiter befasst sich der Beitrag mit der Frage, warum keine Verwertungs- und Einziehungsverbote bezüglich sonstiger Rechte im vorläufigen Insolvenzverfahren mehr möglich sind und welche Rechtschutzmöglichkeiten bestehen, sollten diese Verbote dennoch erlassen werden.
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