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Folgen der Umwandlung des Organträgers

Presse Artikel

Der Betrieb

Folgen der Umwandlung des Organträgers

Die Frage, ob die Verschmelzung eines Organträgers zu einer Pause der Organschaft führt oder ob die bestehende Organschaft nahtlos fortgesetzt werden kann, war bisher umstritten. Die Finanzverwaltung vertritt die Ansicht, dass der übernehmende Rechtsträger in den Ergebnisabführungsvertrag des übertragenden Rechtsträgers eintritt (vgl. BMF-Schreiben vom 11.11.2011, Rz. Org.01). Allerdings verlangt sie für die Zurechnung einer im Verhältnis zwischen dem übertragenden Rechtsträger und der Organgesellschaft bestehenden finanziellen Eingliederung, dass die Verschmelzung mit steuerlicher Rückwirkung auf den Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft fällt (vgl. BMF-Schreiben, a.a.O., Rz. Org.02). Bei Umwandlungen des Organträgers ist die Beteiligung an der Organgesellschaft dem neuen Organträger zwingend rückwirkend zuzurechnen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung wird die Rückwirkung dabei auf den steuerlichen Umwandlungsstichtag fingiert, sodass lediglich die Beteiligung ab diesem Tag dem aufnehmenden Organträger zuzurechnen ist. Die Fußstapfentheorie wird dabei außer Acht gelassen. In der herrschenden Literatur und Praxis wurde dies bereits länger kritisiert.

Inwieweit (k)ein Zusammenhang zwischen der steuerlichen Rückwirkungsfiktion und der Fußstapfentheorie bzw. eine Über-/ Unterlagerung besteht, war nun Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung. Clemens Mauch und Laura Bommer geben in ihrem Gastkommentar in der Fachzeitschrift Der Betrieb einen ausführlichen Überblick über das Thema und behandeln dabei folgende Aspekte:

  • Ausgangslage
  • Der Fall und das vorinstanzliche Urteil
  • Urteil des BFH
  • Lob aus der Praxis – Bewertung und Ausblick

Um den gesamten Gastkommentar zu lesen, klicken Sie hier

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