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Erfolg vor dem OLG Stuttgart im Streit um Tuningwerbung

Erfolg vor dem OLG Stuttgart im Streit um Tuningwerbung

Die Wettbewerbszentrale hat gestern im Rechtsstreit um irreführende und unvollständige Tuningwerbung einen Erfolg erzielt. Dieses Urteil gegen einen der Marktführer des Chiptunings ist für die Branche von großer Bedeutung.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat der Firma RaceChip Chiptuning GmbH & Co. KG verboten, Tuningchips für Kraftfahrzeuge mit ganz konkreten Leistungssteigerungen (z. B. „+49 PS“) zu bewerben oder in Verkehr zu bringen, sofern die Werbeaussagen zur Leistungssteigerung nicht den Angaben in vorliegenden Teilegutachten entsprechen. Ebenfalls untersagt wurde das Bewerben oder Inverkehrbringen von Modulen ohne Vorliegen eines Teilegutachtens, wenn ein deutlicher Hinweis an Verbraucher zur dann erforderlichen kostenpflichtigen Einzelabnahme einer Prüforganisation fehlt.

Bereits in der mündlichen Verhandlung machte das OLG Stuttgart deutlich, dass die Klage der Wettbewerbszentrale begründet sei. Aufgrund dieses klaren Votums des Senats hat die Beklagte die Ansprüche der Wettbewerbszentrale noch vor Ort anerkannt.

Menold Bezler hat die Wettbewerbszentrale umfassend in allen wettbewerbsrechtlichen Fragen beraten und auch in der Vorinstanz vor dem LG Ulm vertreten.

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