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Elektronische Angebotsabgabe: Bieter müssen ausreichend Zeit einkalkulieren

VK Bund, Beschl. v. 29.05.2020 – VK 2-19/20
Auch im Verhandlungsverfahren gilt: Keine Gnade bei verspätetem Angebot. Das Verhandlungsverfahren lässt zwar ein Nachverhandeln über den Angebotsinhalt zu. Gleichwohl sind die allgemeinen Formvorschriften, insbesondere auch die Vorgaben zur Angebotsfrist, einzuhalten. Verzögert sich die elektronische Angebotsabgabe deshalb, weil das Bietertool zunächst ein Update installiert, geht die Verzögerung zulasten des Bieters.