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Doppelte Akzessorietät: EU-Vergaberecht gilt nicht automatisch für oberschwellige Planungsdienstleistungen
Entscheidung der Vergabekammer Hamburg, Beschluss vom 27.09.2021 (60.29-319/2021.009)
Private Auftraggeber sind gemäß § 99 Nr. 4 GWB bei bestimmten oberschwelligen Bauvorhaben der Daseinsvorsorge an das EU-Vergaberecht gebunden, wenn diese überwiegend staatlich finanziert werden. Doch was gilt, wenn bei einem solchen Gesamtprojekt nur die zugehörigen Planungsleistungen oberhalb der Schwellenwerte.
Die Entscheidung erläutert Valeska Pfarr hier