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Der Bieter darf sich grundsätzlich auch auf eine unzulässige Nachforderungsfrist verlassen!
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.04.2019 – Verg 49/18
Nicht nur das „ob“ der Nachforderung ist Gegenstand umfangreicher vergaberechtlicher Literatur und Rechtsprechung. Auch die Festlegung der Nachforderungsfrist birgt vergaberechtliche Fallstricke. Im Fall einer fehlerhaften Festsetzung hat das OLG Düsseldorf nun bieterfreundlich entschieden.
Leitsatz
- Die Sechs-Tage-Vorlagefrist des § 16a EU Satz 2 VOB/A 2016 ist auch für den Auftraggeber eine verbindliche Höchstfrist.
- Eine (versehentlich) zu lang bemessene Vorlagefrist begründet beim Bieter ein grundsätzlich schutzwürdiges Vertrauen, diese Frist nutzen zu dürfen. Eine andere Bewertung ist möglich, wenn sich der öffentliche Auftraggeber bei der Fristbemessung von sachfremden, manipulativen Erwägungen leiten lässt, die mit den Grundsätzen des fairen Wettbewerbs und der Gleichbehandlung unvereinbar sind.