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Crowdworker können Arbeitnehmer sein – was Startups wissen müssen
Das Bundesarbeitsgericht sagt: Crowdworker sind in manchen Fällen Arbeitnehmer. Das macht das Geschäftsmodell nicht hinfälig, sagt Tim Gühring.
Ob Essenslieferungen, Fahrdienste, das Einsammeln von E-Rollern oder Arbeiten am eigenen PC wie Online-Recherchen oder Programmieren: Beim Crowdworiking vermitteln Online-Plattformen (Crowdsourcer) typischerweise Kleinstaufträge an ihre Nutzer (Crowdworker). Laut Bundesarbeitsministerium beziehen etwa 2,7 Millionen Menschen in Deutschland mindestens die Hälfte ihres Einkommens aus solcher Plattformarbeit oder verwenden mindestens zehn Wochenstunden darauf – Tendenz steigend. Solche Solo-Selbstständige haben einerseits die Freiheit zu arbeiten, wann, wo und wie sie möchten. Andererseits fehlt oft der arbeitsrechtliche und soziale Schutz. Das Bundesarbeitsgericht hat nun eine mit Spannung erwartete Entscheidung gefällt Erstmals wurde ein Crowdworker als Arbeitnehmer eingestuft.
- Das Ziel: faire Arbeit in der Plattformökonomie
- Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts stärkt Betroffene
- Nicht der Wortlaut im Vertrag entscheidet, sondern die tatsächlichen Umstände
- Was ändert sich durch das Urteil für Crowdworker?
- Worauf müssen Plattformbetreiber jetzt achten?
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