Ob Sie lieber eine E-Mail senden, zum Telefon greifen oder das gute alte Fax nutzen. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.
Betreiber von Windrädern darf Gemeindewege nutzen
Stuttgart, 29. Juli 2016
Ein Unternehmen darf die Wirtschaftswege einer Gemeinde mit Schwertransportern befahren und hierfür ausbauen, um eine Windenergieanlage zu errichten. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz Ende letzter Woche im eher seltenen Wege einer einstweiligen Anordnung entschieden.
Die Kreisverwaltung Alzey-Worms hatte eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt für den Bau und Betrieb einer Windenergieanlage auf einem Grundstück der Gemarkung Alzey-Heimersheim. Der Projektentwickler GAIA mbH aus Lambsheim in Rheinland-Pfalz wandte sich an die Stadt Alzey mit der Bitte, die Benutzung städtischer Wege auf einer Länge von rund 110 Metern mit Schwertransportern zuzulassen. Den dafür erforderlichen Ausbau mit Schotter wollte GAIA auf eigene Kosten vornehmen. Das Unternehmen schlug zwei alternative Gestattungsverträge vor, um die Nutzung für den Bau und Betrieb des Windrads zu regeln. Die Stadt verweigerte die Wegenutzung und den Vertragsabschluss. Daraufhin beantragte GAIA den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Wegenutzung zwecks Errichtung der Windenergieanlage.
Das VG Mainz hat dem in der Praxis recht selten vorkommenden Eilantrag stattgegeben. Laut den Verwaltungsrichtern hat der Antragsteller einen Anspruch, die Wege der Stadt Alzey zu nutzen. Die Genehmigung der im Außenbereich privilegierten Anlage begründe eine besondere Stellung des Betreibers aus dem Eigentumsrecht nach Artikel 14 des Grundgesetzes, welche umgekehrt das Eigentum der Kommune an ihren Wegen beschränke. Um die Anlage zu bauen, sei die Nutzung der in Rede stehenden Fahrwege mit Schwertransportern erforderlich, wofür die Wege entsprechend ertüchtigt werden müssten. Hierfür habe der Anlagenbetreiber ebenso wie für die Unterhaltung der Grundstücke die Kosten zu tragen, wozu er auch bereit sei. Sein Vertragsangebot, das die Stadt in der Vergangenheit hinsichtlich eines anderen Standorts angenommen hatte, sei zumutbar. Die vorläufige Gestattung der Nutzung sei auch dringlich, weil die Windenergieanlage ansonsten erst im Jahr 2017 fertig gestellt werde, was die erzielbare Netzeinspeisevergütung verringere und zu erheblichen finanziellen Lasten bei dem Betreiber führe. Demgegenüber erfolge die Inanspruchnahme der Wege nur vorübergehend und lasse auch keine bleibenden oder unzumutbaren Folgen auf Seiten der Kommune erwarten. Der Antragsteller habe sich nämlich bereit erklärt, den Ausbau der Wege auf Wunsch der Stadt wieder rückgängig zu machen.
Menold Bezler hat die GAIA rechtlich beraten und dabei den eher seltenen Weg eines Antrags auf einstweilige Anordnung im vorläufigen Rechtsschutz gewählt, um gegen das Verbot der Wegenutzung durch eine Kommune vorzugehen. (Beschluss VG Mainz vom 22.07.2016, Az.: 3 L 648/16 MZ)
Berater GAIA mbH: Menold Bezler (Stuttgart):
Verena Rösner (Partnerin, Umweltrecht, Öffentliches Bau- und Planungsrecht / Erneuerbare Energien), Alexander Häcker (Associate, Umweltrecht, Öffentliches Bau- und Planungsrecht / Erneuerbare Energien)